Grundregel: Wer in Deutschland ein Sportboot mit einer Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kW (5 PS) führen will, braucht einen amtlichen Bootsführerschein.
Sonderfälle: Siehe "Spezialfall Berlin" und "Spezialfall Bodensee".
Das deutsche Führerscheinsytem unterscheidet zwei Geltungsbereiche:
Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen / Seestraßen.
Ein Bootsführerschein für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt nicht zum Befahren von Seeschifffahrtsstraßen; ein Bootsführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen berechtigt nicht zum Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen.
Ausnahme: Der vor dem 1. April 1978 im Bundesgebiet und vor dem 1. April 1989
im Land Berlin erworbene "Sportbootführerschein" (nach Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973) gilt auf Seeschifffahrts- und auf Binnenschifffahrtsstraßen.
Eine weitere Differenzierung macht unser Führerscheinsystem bei den Bootslängen und bei bestimmten Schiffstypen:
Auf Binnenschifffahrtsstraßen sind Boote mit einer Länge von 15 m bis weniger als 25 m patentpflichtig.
Auf Seeschifffahrtsstraßen und auf Seestraßen reicht für das Führen von Traditionsschiffen mit mehr als 25 Personen an Bord und für das Führen gewerbsmäßig genutzter Sportfahrzeuge der Sportbootführerschein See nicht mehr aus. Hier ist der Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein erforderlich.
Unsere Tabelle "Die Führerscheine auf einen Blick" zeigt, welcher Schein auf welchem Gewässer für welches Boot zwingend erforderlich ist. Außerdem wird das Mindestalter für den Erwerb der jeweiligen Scheine, ihre Rechtsgrundlage sowie die für die Abnahme der Prüfung zuständige Institution benannt.
Die Anschriften der für den jeweiligen Schein zuständigen Stelle finden Sie hier.
Seeschifffahrtstraßen sind die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie. Vielen ist aber nicht bekannt, wo die Grenzen zwischen Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen liegen.
Das sollten aber vor allem jene Skipper wissen, die nur im Besitz von einem der beiden Sportbootführerscheine sind und die im Bereich der Übergänge von Binnen- zu Seeschifffahrtsstraßen fahren. Hier sind schnell unerlaubte Grenzen überschritten.
Außerdem gibt es einige Flüsse und Kanäle, die zwar wie Binnenschifffahrtsstraßen aussehen, die aber dennoch Seeschifffahrtsstraßen sind, und die deshalb nur mit dem Sportbootführerschein See befahren werden dürfen.
Seeschifffahrtsstraßen sind:
Ein Sonderfall ist das Gebiet des Hamburger Hafens von Elbe-km 607,5 (Oort-
katen) bis Elbe-km 639 (Verbindungslinie Tinsdal/
Cranz). Dieser Elbeabschnitt einschließlich der Nebengewässer darf sowohl mit dem Sportbootführerschein
See als auch mit dem Sportbootführerschein Binnen
befahren werden.
Wichtiger Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ist auch für das Thema Bootsdokumente und die Kennzeichnung von Sportbooten von Bedeutung (siehe Bootspapiere).
Durch zahllose Änderungen im deutschen Führerscheinwesen sind viele Scheine im Umlauf, die es heute namentlich gar nicht mehr gibt oder deren Optik sich gravierend verändert hat. So beispielsweise der
Seit einigen Monaten sind auch die aktuellen Sportbootführerscheine Binnen und See in ihrer bisherigen Form "alte Scheine". Sie haben ihre Namen behalten, sind jetzt aber zusätzlich als "Internationale Zertifikate für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen" gemäß ECE-Resolution Nr. 40 gekennzeichnet.
Doch keine Panik: Alle "alten Scheine" entsprechen den aktuellen Führerscheinverordnungen und werden für das ausgewiesene Fahrtgebiet weiterhin anerkannt.
Eine Umschreibung dieser Scheine in die gleichwertigen aktuellen Dokumente ist möglich, aber für Fahrten in Deutschland nicht zwingend erforderlich. Bei Auslandsfahrten ist eine Umschreibung zu empfehlen.
Wer seinen alten Schein umschreiben lassen möchte, wendet sich an die Wassersportverbände DMYV oder DSV (Anschriften S. 80). Die Umschreibung kostet 39 DM für den Sportbootführerschein Binnen, 37,50 DM für den Sportbootführerschein See. Für die Umschreibung ist das Original des alten Scheines einzureichen.
Umschreibefähig sind auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein, die in ihrer aktuellen Form jetzt ebenfalls den Zusatz nach ECE-Resolution Nr. 40 beinhalten.
Zwingend notwendig ist eine Umschreibung der ehemaligen "Berlin-Scheine", wenn auch außerhalb von Berlin gefahren werden soll. Der "Berlin-Schein" gilt nur noch auf den Binnenschifffahrtsstraßen im Land Berlin!
Was viele Skipper nicht wissen: Ein "Sportbootführerschein" (nach Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973), der vor dem 1. April 1978 (im Land Berlin vor dem 1. April 1989) erworben wurde, gilt sowohl auf den See-, als auch auf den Binnenschifffahrtsstraßen. Lässt man sich diesen Schein in die aktuellen Dokumente umschreiben, bekommt man zwei Scheine zurück: Den Sportbootführerschein See und den Sportbootführerschein Binnen. Die Bezahlung der Gebühren muss durch zwei getrennte Schecks erfolgen.
Welche sonstigen Befähigungsnachweise (Berufspatente, Scheine der Bundeswehr, der Polizei, der Feuerwehr, der retungswachten und anderer Institutionen) im Sinne der Sportbootführerscheinverordnungen anerkannt werden, ist durch amtliche Bekanntmachungen geregelt. Im Zweifel geben die Wassersportverbände Auskunft.
Auf einigen innerstädtischen Wasserstraßen Berlins gilt eine erweiterte Führerscheinpflicht. Konkret heißt dies, dass auf diesen Gewässern Führerscheinpflicht auch für Sportboote besteht, die mit einer Antriebsmaschine von weniger als 3,69 kW (5 PS) ausgerüstet sind. Diese umfassende Führerschein-pflicht gilt auf folgenden Berliner Wasserstraßen:
Diese Regelung ist bis zum 31. März 2003 befristet. Heißt: Ab 1. April 2003 dürfen auch diese Berliner Wasserstraßen von Booten mit Antriebsmaschine bis 3,68 kW führerscheinfrei befahren werden.
Als internationales Gewässer unterliegt der Bodensee nicht den deutschen Vorschriften, sondern der von den drei Anliegerstaaten (Schweiz, Österreich, Deutschland) ratifizerten "Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO)". Die BSO schreibt für Sportboote, deren Maschinenleistung 4,4 kW
(6 PS) übersteigt, das "Bodensee-Schifferpatent A" vor.
Inhabern der Sportbootführerscheine Binnen oder See bleibt der Bodensee aber dennoch nicht versperrt: Auf Antrag stellen die Landratsämter am Bodensee (siehe Anschriften) gegen Vorlage eines Sportbootführerscheins (Original oder beglaubigte Kopie) ein auf einen Monat im Jahr befristetes "Ferienpatent" aus. Der eine Monat wird ausschließlich "im Stück" genehmigt. Die Gebühr für das Ferienpatent beträgt 40 DM.
Wie aber sieht es aus, wenn der Inhaber eines Bodensee-Schifferpatents auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen, also im Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung Binnen, fahren will? Er muss sein Bodensee-Schifferpatent beim DMYV in den Sportbootführerschein-Binnen umschreiben lassen. Anträge
gibt es beim DMYV und bei den Landratsämtern am Bodensee. Gebühren 27,50 DM.
Das Bodensee-Schifferpatent A berechtigt nicht, die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen, den Hochrhein, zu befahren. Wer diese Strecke befahren will, muss in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen und außerdem in einer praktischen Prüfung zeigen, dass er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. Die Berechtigung zum Befahren des Hochrheins wird nach erfolgreicher Prüfung im Bodensee-Schiffer-patent eingetragen.
Seit dem 1. Januar 1998 sind alle Sportboote ab 15 m bis < 25 m Länge (ohne Bug-spriet und Ruder) auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen patentpflichtig. Bis dahin bestand Patentpflicht für Sportboote mit mehr als 15 Kubikmeter Wasserverdrängung.
Für den Rhein ist das Sportpatent vorgeschrieben, das auf Teilstrecken (siehe Streckenkunde) begrenzt werden kann und das auch auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheines zum Führen von Sportbooten >=15 m berechtigt.
Die erforderlichen nautischen Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie ausreichende Kenntnisse der Verordnungen und der Wasserstraßen, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, müssen in einer Prüfung vor einer Kommission der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachgewiesen werden.
Besitzstandsregelung: Wer vor dem 1. Januar 2002 nachweist, dass er vor dem 1. Januar 1998 ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr geführt hat, erhält auf Antrag ein Sportpatent ohne Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 Kubikmeter begrenzt ist (beschränktes Sportpatent). Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung eines Wassersportvereins, der einem amtlich anerkannten Wassersportverband (DMYV, DSV, ADAC) angehört. Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2001.
Die Strecke, für die das Sportpatent beantragt wird, muss auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer Länge von 15 m oder mehr
Problem für jeden Sportpatent-Anwärter ist also der Nachweis der praktischen Streckenkunde. Aus zeitlichen Gründen werden die meisten Kandidaten für die vier Richtungsfahrten im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung votieren müssen.
Uns sind zwei Schulen bekannt, die diese Ausbildung anbieten:
Für die Strecke Mainz - offenes Meer:
Für die Strecke Mainz - Bonn:
| Name des Führerscheins | Vorgeschrieben für Sportboote | Geltungsbereich | Mindestalter | Rechtsgrundlage | Prüfer/Kommission |
| Sportbootführerschein Binnen Ausnahme: Spezialfall Berlin |
mit einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) und weniger als 15 m Länge | alle Binnenschifffahrtsstraßen | 16 Jahre | Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989. BGBI. I S. 536, 1102, zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt vom 8. Mai 2000. BGBI. I S. 644 | Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Segler-Verbandes (DSV) |
| Sportpatent | mit einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ab 15 m bis < 25 m Länge (ohne Bugspriet und Ruder) | Rhein, kann auf Teilstrecken begrenzt werden; gilt auch auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen | 18 Jahre | Verordnung zu Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997. BGBl II, S. 2174< | Prüfungskommissionen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd |
| Sportschifferzeugnis | mit einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ab 15 m bis < 25 m Länge (ohne Bugspriet und Ruder) | alle Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins | 18 Jahre | Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997, BGBI. I S. 3066, zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt vom | Prüfungskommissionen aller Wasser- und Schifffahrtsdirektionen 8. Mai 2000. BGBI I S. 644 |
| Bodenseeschifferpatent A | mit einer Maschinenleistung von mehr als 4,4 kW (6 PS) | Bodensee, Erweiterung für Hochrheinstrecke möglich siehe Text: Spezialfall Bodensee | 18 Jahre | Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 1. März 1976 in der Fassung vom 6. Mai 1996 | Prüfungskommissionen der Bodensee-Schifffahrtsämter (Landratsämter) |
| Sportbootführerschein See | mit einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) | alle Seeschifffahrtsstraßen | 16 Jahre | Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 73 (BGBI. I S. 1988), zuletzt geändert durch die 8. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. Sept. 1999 BGBI. I S. 1938 | Koordinationsausschuss des DMYV und des DSV für den amtlichen Sportbootführerschein See |
| Sportküstenschifferschein | empfohlen für alle Sportboote | Küstengewässer aller Meere bis zu 12 sm Abstand von der Basislinie | 16 Jahre | Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. März 98 BGBl I, 1998, S. 394, zuletzt geändert durch die 8. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. Sept. 1999. BGBI. I S. 1938 | Zentrale Verwaltungsstelle für den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein |
| Sportseeschifferschein | empfohlen für alle Sportboote vorgeschrieben für Führer von Traditionsschiffen bis 15 m Rumpflänge, die mehr als 25 Personen befördern und für Führer von Traditionsschiffen von 15 bis 25 m Rumpflänge; mit Zusatzeintrag für Führer von Traditionsschiffen von 25 bis 55 m Rumpflänge; vorgeschrieben für Führer von gewerbsmäßig eingesetzten Sportfahrzeugen |
küstennahe Gewässer aller Meere bis zu 30 sm Abstand von der Festlandküste sowie Nord- und Ostsee, Kanal, Bristolkanal, Irische und Schottische See, Mittelmeer, Schwarzes Meer Küstengewässer aller Meere bis zu 12 sm Abstand von der Basislinie |
16 Jahre / 20 Jahre (Zusatzeintrag) / 16 Jahre (Gewerbe) |
wie Sportküstenschifferschein | Zentrale Verwaltungsstelle für den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein |
| Sporthochseeschifferschein | empfohlen für alle Sportboote vorgeschrieben für Führer von Traditionsschiffen bis 15 m Rumpflänge, die mehr als 25 Personen befördern und für Führer von Traditionsschiffen von 15 bis 25 m Rumpflänge; mit Zusatzeintrag für Führer von Traditionsschiffen von 25 bis 55 m Rumpflänge; vorgeschrieben für Führer von gewerbsmäßig eingesetzten Sportfahrzeugen | weltweite Fahrt Ab mehr als 12 sm Abstand von der Basislinie |
18 Jahre / 20 Jahre (Zusatzeintrag) / 18 Jahre (Gewerbe) |
wie Sportküstenschifferschein | Zentrale Verwaltungsstelle für den Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferschein |
Für die Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins ist für das Führen von Sportbooten >=15 m das Sportschifferzeugnis erforderlich.
Skipper, die ihren Sportbootführerschein Binnen vor dem 1. Januar 1998 erworben haben, dürfen mit diesem Schein weiterhin die Binnenschifffahrtsstraßen mit Sportbooten von 15 m Länge und mehr befahren, wenn die Wasserverdrängung des Bootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt. Sie müssen also weder eine Prüfung zum Erwerb des Sportschifferzeugnisses ablegen, noch ein Sportschifferzeugnis auf Antrag erwerben.
Skipper, die keinen bis zum 31. Dezember 1997 ausgestellten Sportbootführerschein Binnen haben und ein Sportboot >=15 m Länge auf Binnenschifffahrtsstraßen führen wollen, müssen das Sportschifferzeugnis erwerben. Die erforderlichen Kenntnisse müssen in einer Prüfung vor einer Kommission der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachgewiesen werden.
Für folgende Binnenschifffahrtsstraßen müssen in einer Prüfung Streckenkenntnisse nachgewiesen werden, die im Streckenzeugnis zu dokumentieren sind:
Die amtliche Anerkennung für eine sachgerechte Ausbildung zum Erwerb eines Streckenzeugnisses für die Weser hat die
Seit dem 1. Mai 2000 dürfen Bootsvermieter auf festgelegten Binnenwasserstraßen Deutschlands bestimmte Boote an Skipper vermieten, die nicht im Besitz eines amtlichen Sportbootführerscheins sind. Die Vermieter sind berechtigt, den so genannten Charterschein auszustellen.
Diese Regelung gilt für die Fahrt auf folgenden Binnenschifffahrtsstraßen:
Mit dem Charterschein dürfen haftpflichtversicherte Sportboote bis 13 m Länge geführt werden, deren Höchstgeschwindigkeit auf 12 km/h im stillen Wasser begrenzt ist und die maximal für 10 Personen zugelassen sind.
Die Ausstellung eines Charterscheins setzt eine Überprüfung der Befähigung des Sportbootführers für das jeweilige Sportboot und die zu befahrende Wasserstraße sowie eine gründliche Einweisung voraus. Der Charterschein ist kein Ersatz für das normalerweise notwendige Befähigungszeugnis. Er hat lediglich den Charakter einer amtlich anerkannten Bescheinigung über die Befähigung, das gemietete Sportboot im jeweils konkreten Einzelfall zu führen.
BOOTE hat in den letzten Jahren immer wieder vor so genannten "Führerscheinen" gewarnt, die in vielen Ländern Europas von dubiosen Firmen in sehr unterschiedlichen Formen zum Kauf angeboten werden. Wie immer sich diese Scheine nennen und in welcher Form auch immer sie vertrieben werden: Sie sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind!
Für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen ausschließlich die in diesem Journal genannten amtlichen Führerscheine zum Führen eines Sportbootes. Dieser Grundsatz gilt auch im führerscheinpflichtigen europäischen Ausland.
Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz im führerscheinpflichtigen europäischen Ausland können die amtlichen Führerscheine des Landes erwerben, in dem sich ihr Wohnsitz befindet. Ob eine spätere Umschreibung in einen amtlichen deutschen Führerschein möglich ist, wird von den zuständigen Führerscheinstellen der Wassersportverbände für jeden Einzelfall geprüft (siehe: Wichtige Anschriften).
Wenn Sie weitere Fragen zu einzelnen Führerscheinen/Patenten haben, wenden Sie sich bitte an die nachfolgend genannten Verbände bzw. Verwaltungen:
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