| Themenübersicht |
| Amtliche Dokumente |
| Amtlich anerkannte Dokumente |
| Welche Daten gehören zum Antrag? |
| Kennzeichen: wie groß - wohin? |
| Was ist bei Änderungen? |
| Wo gibt es welches Dokument? |
| Sonderfall Beiboot |
Seit dem Inkrafttreten der "Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen" (Kleinfahrzeug-Kennzeichnungsverordnung Binnen vom 21. Februar 1995, BGBl I, Seite 226) ist das Thema Bootspapiere unmittelbar mit dem Thema "Kennzeichnung" verknüpft.
Danach müssen alle Kleinfahrzeuge (Boote < 20 m Länge) mit einer Antriebsmaschine von mehr als 2,21 kW (3 PS) auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.
Nur Boote, die ausschließlich auf Seeschifffahrtsstraßen oder Seestraßen eingesetzt werden (Seeschiffe), sind von dieser Art der Kennzeichnung befreit.
Die Kennzeichnung von Seeschiffen richtet sich nach den Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes:
Seeschiffe müssen ihren Namen an jeder Seite des Bugs und ihren Namen und Heimathafen am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.
Laufen derart gekennzeichnete Seeschiffe in Binnenschifffahrtsstraßen ein, unterliegen sie der Kennzeichnungsverordnung Binnen und müssen zusätzlich das dem vorhandenen Bootsdokument entsprechende Kennzeichen am Boot anbringen.
Diese Kennzeichnungspflicht beginnt unmittelbar binnenwärts der Grenzen der Seeschifffahrtsstraßen und gilt auch dann, wenn der Aufenthalt auf der Binnenschifffahrtsstraße nur von kurzer Dauer ist. (Siehe hierzu auch das Kapitel "Was ist See - was ist Binnen").
Es gilt der Grundsatz:
ohne gültiges Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung-Binnen dürfen Seeschiffe nicht in Binnenschifffahrtsstraßen einlaufen.
Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen: Dieses Dokument wird von allen deutschen Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgegeben (Anschriften ). Die im Ausweis eingetragene Nummer muss zusammen mit den vorangestellten Kennbuchstaben des zuteilenden Wasser- und Schifffahrtsamtes an beiden Seiten oder am Heck des Bootes gut sichtbar angebracht werden.
Die Zuteilung des Ausweises kostet 35 DM. Für jede Eintragung einer Änderung werden 15 DM, für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung werden 25 DM fällig.
Schiffsbrief
Dieses Dokument erhalten nur Boote, die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind.
Binnenschiffsregister werden bei Amtsgerichten geführt (Adressen).
Binnenschiffe mit mehr als 10 Kubikmeter Wasserverdrängung müssen ins Register eingetragen werden. Boote von 5 bis 10 Kubikmeter Wasserverdrängung können auf Wunsch des Eigners ins Binnenschiffsregister eingetragen werden.
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen besteht aus der im Schiffsbrief ausgewiesenen Binnenschiffsregisternummer gefolgt vom Kennbuchstaben "B". Zusätzlich muss der Name des Schiffes und der Heimat- oder Registerort nach Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung am Boot angebracht sein.
Schiffszertifikat
Dieses Dokument erhalten nur Boote, die im Seeschiffsregister eingetragen sind. Seeschiffsregister werden bei Amtsgerichten geführt (sieh Tabelle). Seeschiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15 m müssen ins Seeschiffsregister eingetragen werden. Kleinere Boote können auf Wunsch des Eigners ins Seeschiffsregister eingetragen werden.
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen für die Binnenfahrt besteht aus der im Schiffszertifikat ausgewiesenen Seeschiffsregisternummer. Gleichzeitig muss der Schiffsname und der Heimathafen am Boot in der vorgeschriebenen Weise angebracht sein.
Für ins Seeschiffsregister eingetragene Boote, die mit einem UKW-Funkgerät ausgerüstet sind, kann auch das vom Register erteilte Unterscheidungssignal (Funkrufzeichen) als Kennzeichen für die Binnenfahrt zu verwenden.
Flaggenzertifikat
Dieses Dokument wird vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (Anschrift) für Boote bis 15 m Rumpflänge vergeben.
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen für die Binnenfahrt besteht aus der im Flaggenzertifikat ausgewiesenen Nummer gefolgt vom Kennbuchstaben "F".
Das Flaggenzertifikat kostet 70 DM und ist acht Jahre gültig. Verlängerungen, Änderungen und Ersatzausfertigungen kosten je 35 DM.
| Bootsdokumente im Detail Jeder Bootseigner kann sich für das Bootsdokument seiner Wahl frei entscheiden, es sei denn, sein Boot hat eine Wasserverdrängung von mehr als 10 Kubikmetern (bei Binnenschiffen) oder mehr als 15 m Rumpflänge (bei Seeschiffen). Die Details sind auf den folgenden Seiten erläurtert. |
Sonderfälle Nach dem Recht einzelner Bundesländer zugeteilte Kennzeichen werden als amtliche Kennzeichen bundesweit dann akzeptiert, wenn sie vom Bundesminister für Verkehr anerkannt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die von den Landratsämtern am Bodensee zugeteilten Kennzeichen. |
Der Internationale Bootsschein (IBS) wird
vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV), vom Deutschen Seglerverband (DSV) und vom Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) ausgegeben. (Anschriften)
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen besteht aus der Nummer des Internationalen Bootsscheins gefolgt von dem jeweiligen Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation. Dabei steht der Kennbuchstabe "M" für den DMYV, der Kennbuchstabe "S" für den DSV und der Kennbuchstabe "A" für den ADAC.
Für Mitglieder einer der genannten Organisationen kostet der Internationale Bootsschein 35 DM. Für Nichtmitglieder kostet er 39 DM. Änderungen und Verlängerungen des IBS kosten 29 DM.
Der Internationale Bootsschein gilt als nationales Bootsdokument so lange, wie sich an den eingetragenen Daten nichts ändert. Ändern sich aber Daten oder die Eigentumsverhältnisse, muss der IBS neu ausgestellt werden.
Als Bootsdokument im internationalen Einsatz (Grenzübertritt) darf der IBS nicht älter sein als zwei Jahre. Er muss für diesen Einsatz also spätestens alle zwei Jahre verlängert werden.
Grundsätzlich müssen amtliche und amtlich anerkannte Kennzeichen bei den genannten Behörden oder Institutionen beantragt werden.
Neben den persönlichen Daten des Antragstellers, die sich aus dem Personalausweis oder dem Reisepass
entnehmen lassen, werden
folgende Unterlagen bzw. Bootsdaten verlangt:
Grundsätzlich sind alle Angaben glaubhaft zu machen. Dafür können beispielswei- se amtliche Urkunden, Herstellerunterlagen (Prospekte), Sachverständigengutachten oder der Bootsbrief des Herstellers verwendet werden.
Kennzeichen müssen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Seiten des Bugs oder am Heck des Bootes angebracht wer-den. Das Kennzeichen muss jederzeit deutlich sicht- und lesbar sein.
Was ist zu tun, wenn sich die in ein Bootsdokument eingetragenen technischen oder persönlichen Daten ändern? Beim Internationalen Bootsschein hatten wir bereits angemerkt, dass er seine Gültigkeit verliert, wenn Datenänderungen eintreten. Gleiches gilt auch für die amtlichen Bootsdokumente. In der Praxis heißt dies, dass Änderungen der ausstellenden Institution gemeldet und das Dokument geändert werden muss. Wer als Eigner eines Kleinfahrzeugs Namens- oder Anschriftenänderungen, Änderungen technischer Boots- oder Motorendaten sowie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht unverzüglich meldet und zur Berichtigung vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit! Meldepflicht besteht auch, wenn das Boot zerstört wird, für den Verkehr nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll!
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WSA Aschaffenburg (AB) Obernauer Straße 6 63739 Aschaffenburg WSA Berlin (B) Poststraße 21/22 10178 Berlin WSA Bingen (MZ) Schlossstraße 36 55411 Bingen WSA Brandenburg (BRB) Beetzseeufer 3 14770 Brandenburg WSA Braunschweig (BS) Ludwig-Winter-Straße 5 38120 Braunschweig WSA Bremen (HB) Franziuseck 5 28199 Bremen WSA Bremerhaven (HBH) Am Alten Vorhafen 1 27568 Bremerhaven WSA Brunsbüttel (HEI) Alte Zentrale 4 25541 Brunsbüttel WSA Cuxhaven (CUX) Am Alten Hafen 2 27472 Cuxhaven WSA Dresden (DD) Moritzburger Straße 1 01127 Dresden WSA Duisburg-Meiderich (DU) Emmericher Straße 201 47138 Duisburg WSA Duisburg-Rhein (DUR) Königstraße 84 47198 Duisburg WSA Eberswalde (BAR) Grabowstraße 1 16225 Eberswalde |
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WSA Minden (MI) Am Hohen Ufer 1 32425 Minden WSA Nürnberg (N) Marientorgraben 1 90402 Nürnberg WSA Regensburg (R) Erlanger Straße 1 93059 Regensburg WSA Rheine (ST) Münsterstraße 75 48431 Rheine WSA Saarbrücken (SB) Bismarckstraße 133 66121 Saarbrücken WSA Schweinfurt (SW) Mainberger Straße 8 97422 Schweinfurt WSA Stralsund (HST) Frankendamm 28 18439 Stralsund WSA Stuttgart (S) Birkenwaldstraße 38 70191 Stuttgart WSA Tönning (NF) Am Hafen 40 25832 Tönning WSA Trier (TR) Pacelliufer 16 54290 Trier WSA Uelzen (UE) Greyerstraße 12 29525 Uelzen WSA Verden (VER) Hohe Leuchte 30 27283 Verden WSA Wilhelmshaven (WHV) Mozartstraße 2 26382 Wilhemshaven |
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Berlin-Charlottenburg (See + Binnen) Brake (See + Binnen) Brandenburg (Binnen) Bremen (See + Binnen) Bremerhaven (See + Binnen) Cuxhaven (See) Dortmund (Binnen) Duisburg-Ruhrort (See + Binnen) Emden (See + Binnen) Flensburg (See) |
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Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg. |
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Deutscher Motoryachtverband (DMYV) Vinckeufer 12-14 47119 Duisburg |
Deutscher Segler-Verband (DSV) Gründgensstraße 18 22309 Hamburg |
Allgemeiner Deutscher Automobilclub (ADAC) Grenzverkehr und Sportschifffahrt Am Westpark 8 81373 München |
Nach der Kleinfahrzeugkennzeichnungs-Verordnung sind Bei-
boote ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht befreit (KlFzKV-BinSch (section) 1, Abs. 2.e). Was aber ist ein Beiboot? Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu erläuternd mitgeteilt: Ein Beiboot ist Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder nur über einen Hilfsmotor. Es dient
zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel. So-lange ein Beiboot in dieser Funktion eingesetzt wird, ist eine Kennzeichnung nach der Kennzeichnungsverordnung-Binnen nicht erforderlich.
Sobald ein Beiboot in anderer Funktion, beispielsweise für kleinere Törns, eingesetzt wird, unterliegt es den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es weiterhin mit mehr als 2,21 kW motorisiert, unterliegt es den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung-Binnen, ist also kennzeichnungspflichtig.
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