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Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schiffahrt Allgemeines Verbotszeichen
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Gesperrte Wasserflächen; für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb befahrbar.
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Allgemeines Überholverbot
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Überholverbot für Verbände untereinander und gekup-pelte Fahrzeuge. Gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband von weniger als 110 m Länge und 12 m Breite ist.![]() |
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Verbot des Begegnens und Überholens.![]() |
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Stilliegeverbot
auf der mit diesem Zeichen bezeichneten Seite der Wasserstraße.![]() |
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Stilliegeverbot
auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf der Tafel
in Metern angegeben ist.![]() |
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Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der mit diesem Zeichen bezeichneten Uferseite.![]() |
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Wendeverbot.![]() |
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Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen. ![]() |
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Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.![]() |
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Verbot der Einfahrt; Vorbereitungen
zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
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Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.![]() |
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Fahrverbot für Sportboote.![]() |
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Verbot des Wasserskilaufens.![]() |
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Fahrverbot für Segelboote.![]() |
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Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit
Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.![]() |
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Verbot des Segelsurfens.![]() |
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