KriminalitätWer trägt die Verantwortung und übernimmt die Versicherung bei durchgeschnitten Festmachern?

Pascal Schürmann

 · 18.09.2024

Kriminalität: Wer trägt die Verantwortung und übernimmt die Versicherung bei durchgeschnitten Festmachern?Foto: YACHT/H.-G. Kiesel
Ist das eigene Boot gut und sicher vertäut?
Am vergangenen Wochenende gerieten im Glückstädter Binnenhafen acht Boote durch gelöste Festmacher auf Drift. Die Verursacher blieben unbekannt. Wer trägt die Verantwortung für die entstandenen Schäden und werden diese von der Versicherung übernommen?

Die “SHZ” hatte am Montag von dem Vorfall berichtet. Demnach warfen ein oder mehrere unbekannte Täter in der Nacht von vergangenen Samstag auf Sonntag erst einen Mülleimer sowie einen Rettungsring ins Becken des Außenhafens. Anschließend zerschnitten oder lösten sie im benachbarten Binnenhafen die Festmacher inklusive der Landstromkabel von mehreren Segelyachten, die dort vertäut waren.

Hafenmeister Klaus Kühn berichtete gegenüber der “SHZ”, dass mindestens acht Boote betroffen gewesen seien. Am Sonntagvormittag hatten er und ein Helfer die im Hafen treibenden Yachten mit einem Schlauchboot wieder zurück an ihre Liegeplätze bugsiert. Größere Schäden seien keine entstanden, da es in der Nacht zum Glück windstill gewesen war.

Sind Fälle von Vandalismus versichert?

Die Polizei in Glückstadt hat dennoch Ermittlungen aufgenommen und nimmt Hinweise unter Telefon 04124/ 30110 entgegen.

Die Eigner der losgeschnittenen Schiffe sind in diesem Fall halbwegs schadlos geblieben. Sie müssen gegebenenfalls Festmacherleinen oder Stromkabel ersetzen. Was aber, wenn nachts der Wind aufgefrischt und die Boote mit Pfählen, mit der Kaimauer oder mit anderen Booten kollidiert wären?


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Solche Fälle von Vandalismus sind in der Regel von der Bootsversicherung gedeckt. Allerdings nur dann, wenn zusätzlich zur Yachthaftpflicht- auch eine Yachtkaskopolice abgeschlossen wurde. Sie kommt für Schäden auf, die am eigenen Schiff entstanden sind.

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Warum eine Bootshaftpflichtversicherung allein nicht reicht

Was viele nicht wissen: Auch Eigner, deren Boote nicht losgeschnitten wurden, aber von einem umhertreibenden Boot gerammt und dabei beschädigt wurden, benötigen zwingend eine eigene Kaskoversicherung. Andernfalls bleiben sie auf dem entstandenen Schaden sitzen. Der Eigner des losgeschnittenen Bootes jedenfalls kann nicht zur Kasse gebeten, da er nicht schuldhaft gehandelt hat.

Das ist anders als beim Auto. Hier gilt - und das ist im deutschen Recht eine große Ausnahme - der Grundsatz der Gefährdungshaftung. Heißt, unabhängig davon, ob ein Autobesitzer schuldhaft gehandelt hat, reguliert der KFZ-Haftpflichtversicherer Schäden, die unbeteiligten Dritten in Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug entstehen.

Beispiel: Platzt während der Fahrt ein Reifen und das Auto schleudert gegen einen Gartenzaun und reißt diesen nieder, ersetzt die Haftpflicht dem Grundstücksinhaber den Zaun. Auch wenn der Fahrer nichts dafür kann, dass der Reifen geplatzt ist.

Wann liegt ein schuldhaftes Verhalten vor?

Anders im Yachtsport. Hier gilt, nur wenn dem Eigner ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, muss dessen Bootshaftpflicht für Schäden zahlen, die Dritten entstehen. Reißt sich beispielsweise ein Schiff im Hafen los, weil die Festmacher nachweislich alt und spröde waren, und kollidiert es dann mit dem Nachbarlieger, wäre dies ein Fall für die Bootshaftpflicht. Reißt sich hingegen ein ordentlich vertäutes Boot los, weil es aus heiterem Himmel schwer zu stürmen beginnt, trifft den Eigner keine Schuld. In diesem Fall muss er beziehungsweise seine Haftpflicht für Schäden, die sein losgerissenes Boot verursacht, nicht zahlen.

Mitunter gibt es Streit darüber, ob ein Verschulden des Eigners vorliegt oder nicht. Auch in diesem Fall ist es gut für den Geschädigten, eine Bootskaskopolice zu besitzen. Die übernimmt im Zweifel zunächst die Begleichung der Schäden und holt sich dann das Geld vom vermeintlichen Schädiger beziehungsweise von dessen Versicherung wieder.

Außerdem: Die Haftpflicht eines Schadenverursachers ist unter bestimmten Umständen nur verpflichtet, Schäden zum Zeitwert zu ersetzen. Die eigene Kasko hingegen nimmt in der Regel keine so genannten Abzüge “neu für alt” vor. Von daher kann es also besser sein, einen Schaden über die eigene Kasko statt über die gegnerische Haftpflicht abzuwickeln. Allerdings muss dabei beachtet werden, ob dies eventuell zu Lasten eines gewährten Schadenfreiheitsrabatts oder einer vereinbarten Selbstbeteiligung geht.


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