BodenseeAbgasvorschriften - Weniger Ausnahmen

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 · 10.09.2016

Bodensee: Abgasvorschriften - Weniger AusnahmenFoto: Morten Strauch
Traumrevier mit hohen Hürden: Auf dem Bodensee, hier Lindau, gelten für Motorboote nach wie vor die strengen BSO-2-Limits.

Zurück in die Zukunft: Bei der Neuzulassung von Bootsmotoren gelten für Außen­border teilweise wieder engere Ausnahmeregelungen als für Einbaubenziner

Wer auf dem Bodensee ein Motorboot zulassen will, benötigt dafür seit dem 1. Januar 1996 grundsätzlich eine Motorisierung, die den Abgasvorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, Stufe 2 – kurz BSO 2 – entspricht. Auch nach 20 Jahren zählen die Bodensee-Abgasnormen noch zu den schärfsten weltweit.

Ohne Nachrüstung von Katalysatoren durch Spe­zia­listen hatte kein einziger Einbaubenziner die Chance, die BSO-2-Hürde zu nehmen, von Außenbordern ganz zu schweigen.

Um dem Rechnung zu tragen und neue Motoren – die alten, vor 1993 zugelassenen genießen nach wie vor Bestandschutz – nicht gänzlich vom Bodensee auszusperren, beschloss die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee (ISKB) eine Ausnahmeregelung. Nach der waren Außenborder bis 30 kW/40 PS genehmigungsfähig, wenn sie wenigstens den Abgasvorschriften der BSO, Stufe 1 entsprachen.

Mit der Einführung von EU-Abgasnormen am 1. Januar 2006 lockerte auch die ISKB die Fesseln, "um den Austausch des Altbestandes an Schiffsmotoren zu fördern", wie es damals hieß (BOOTE 5/2006): Von da an mussten Viertakt-Benzinmotoren bis einschließlich 74 kW/100 PS für die Neuzulassung oder den Ersatz entweder die Grenzwerte der BSO 1, der BSO 2 oder der EU-Sportbootrichtlinie erfüllen.

Das galt für Außenborder und Einbaumotoren. Von dieser Gleichbehandlung ist die ISKB nun teilweise wieder abgerückt – zulasten der Außenborder, zugunsten der Innenborder. In ihrer 81. Sitzung beschloss sie eine Änderung der Zulassungskriterien für die Neuzulassung und den Austausch von Schiffsmotoren, die am 1. Mai in Kraft trat.

Sie enthält zwar noch die Ausnahmeregelung von der BSO 2: Ottomotoren bis einschließlich 74 kW/100PS Leistung müssen für die Neu­zulassung die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1 (Nachweis durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats vom Hersteller bzw. Importeur) oder EU-Sportbootrichtlinie (Stage 1 – RL 2003/44 für Viertakt­mo­­toren) erfüllen.

Bei den neueren Motoren gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 – RL 2013/53) dagegen sind nur noch Viertakt-Außenborder mit Fremdzündung (Benzinmotoren) bis einschließlich 59 kW/80 PS Leistung, jedoch Viertakt-Innenborder mit Selbst- oder Fremd­zündung (Diesel- oder Benzinmotoren) bis 150 kW/204 PS gesamt installierte Leistung von der BSO 2 ausgenommen.

Den Nachweis für die jeweilige Ausnahmeregelung müssen Boots­­eigner durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die entsprechende Richtlinie erbringen. – Listen mit zugelassenen Motoren siehe www.bodenseekreis.de