Spätestens die Coronapandemie hat der Private Aviation-Industrie einen enormen Aufschwung verschafft: Als die Linienmaschinen größtenteils stillstanden und man Menschenmassen meiden wollte, griffen diejenigen, die es sich leisten konnten, auf Privatjets zurück. Zwischen 2019 und 2023 stieg die Anzahl der Privatflugzeuge jährlich weltweit um 6,45 %, was einem Gesamtzuwachs von 28,4 % entspricht. Allein zwischen Dezember 2023 und Februar 2024 erhöhte sich die weltweite Flotte von 25 993 auf 26 454 Privatflugzeuge. Und wer einmal den Komfort eines Privatfluges erlebt hat, scheint kaum noch darauf verzichten zu wollen. Die Vorzüge sind vielzählig: kein Stress und Gedränge mehr vor der Sicherheitskontrolle, volle Flexibilität und erhebliche Zeitersparnis.
Während Yachten vor allem die schönen Seiten des Lebens noch schöner gestalten sollen, erfüllt der Privatjet (auch) einen anderen Zweck: die möglichst effiziente und komfortable Fortbewegung von einem Ort zum anderen – etwa vom Bürosessel auf das Sonnendeck der eigenen Yacht.
Rechtlich betrachtet gibt es einige Parallelen: Bei Yacht und Privatjet handelt es sich um bewegliche Assets, die finanziert und gebaut oder secondhand gekauft werden. Sie werden in Schiffs- bzw. Flugzeugregistern registriert; sie werden versichert, haben Crew und werden durch darauf spezialisierte Manager privat oder kommerziell betrieben. Es gibt aber auch einige Besonderheiten, die hinsichtlich Privatjets beachtet werden sollten. Im Folgenden werden wir die wesentlichen Aspekte in Bezug auf den Ankauf beleuchten.
Ähnlich wie bei einer Yacht, gilt es auch bei einem Privatjet zunächst zu klären, welche Anforderungen dieser erfüllen muss, um den Bedürfnissen des Käufers zu entsprechen. In Erwägung gezogen werden sollten dabei unter anderem die folgenden Fragen: Wie viele Passagiere sollen in dem Privatjet gleichzeitig befördert werden können und mit welchem Komfort? Wie viele Flugstunden pro Jahr streben Sie an? Wird transatlantische Reichweite gefordert? Muss es möglich sein, auch Flughäfen mit kurzer Start- und Landebahnlänge anzufliegen? Soll die Maschine auch gewerblich eingesetzt, also verchartert werden? Wie schnell muss das WLAN an Bord sein?
Sind alle Parameter erst einmal gesetzt und potenzielle Kaufobjekte gefunden, geht es an die vertragliche Umsetzung.
Beim Kauf einer gebrauchten Yacht wird in Europa in der Regel der Standardvertrag der Mediterranean Yacht Brokers Association („MYBA“) zugrunde gelegt. Dieser bietet sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer ein rechtliches Grundgerüst, das an die individuellen Bedürfnisse der Vertragsparteien angepasst wird. Solch ein in der Praxis gängiger Standardvertrag existiert für Privatflugzeuge nicht. Dies bietet zwar grundsätzlich den Raum für eine völlig freie Ausgestaltung des Kaufvertrages, kann allerdings im Einzelfall auch dazu führen, dass Käufer- oder Verkäuferseite einen unausgewogenen, lückenhaften oder schlimmstenfalls widersprüchlichen Vertragsentwurf präsentiert.
Dabei gibt es auch für Privatjets sinnvolle und empfehlenswerte Abläufe, um einen Kauf oder Verkauf für beide Parteien möglichst reibungslos abzuwickeln. Hierbei ist denkbar, gewisse Grundsätze des MYBA-Standardvertrags auch auf die Ausgestaltung des Kaufvertrags eines Privatjets zu übertragen.
Der MYBA-Kaufvertrag für Yachten sieht detaillierte Regelungen für eine Probefahrt und Zustandsbesichtigung der Yacht vor. Im Rahmen des Kaufs bzw. Verkaufs von Privatjets wird hingegen häufig zwischen dem Kaufvertrag selbst und einer vorab zu unterzeichnenden Absichtserklärung, dem sogenannten Letter of Intent (LoI), differenziert.
Da es sich bei einer Absichtserklärung noch nicht um den Kaufvertrag handelt, ist die Annahme weit verbreitet, dass kein Risiko besteht, mit Unterzeichnung des LoI bereits weitergehende, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Denn je nach konkreter Ausgestaltung beinhaltet die Absichtserklärung sehr wohl gewisse, rechtlich verbindliche Pflichten. Um unliebsame Überraschungen und etwaige Vertragsbrüchigkeit zu vermeiden, empfehlen wir dringend, solche Dokumente nicht vorschnell zu zeichnen, sondern vorab rechtlich prüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.
Die Absichtserklärung wird in der Regel bereits vor der Begutachtung des Privatjets geschlossen und steckt die genauen Bedingungen der Begutachtung fest. Je nach konkreter Ausgestaltung können so – ähnlich wie im MYBA-Standardvertrag für Yachten – beispielsweise Zeitpunkt, Ort und Dauer der Begutachtung, deren Kostentragung, das begutachtende Unternehmen, Umfang der Begutachtung sowie Details zu dem sich anschließenden Testflug festgelegt werden.
In der Regel sieht die Absichtserklärung vor, dass vor Durchführung der Begutachtung ein „down-payment“ oder „deposit“, also eine Anzahlung zu leisten ist. Die Anzahlung sollte von einem neutralen Dritten gehalten und die Treuhandvereinbarung sorgfältig formuliert werden. Insbesondere sollte klar geregelt sein, unter welchen Umständen die Anzahlung zurückzuerstatten ist. Um eine gewisse Verbindlichkeit auch auf Verkäuferseite zu schaffen, bietet sich eine sogenannte No Shop Period-Klausel an. Mit dieser verpflichtet sich der Verkäufer, dem Kaufinteressenten ein zeitlich begrenztes Exklusivrecht in Bezug auf den Kauf des Flugzeugs einzuräumen und während dieser Zeit keine anderweitigen Vertragsverhandlungen zu führen.
Am Ende der Begutachtung setzt der Sachverständige des Käufers meist eine Liste mit kleineren oder größeren Mängeln auf. Je nach Ausgestaltung der Absichtserklärung kann das Feststellen bestimmter Mängel bereits zum Abbruch des Kaufprozesses oder zur Nachverhandlung über den Kaufpreis führen. Denkbar ist auch, dass der Verkäufer zur Behebung der Mängel verpflichtet wird. Der Begutachtung kommt damit eine entscheidende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sollten stets technisch erfahrene Gutachter und Mechaniker, im Idealfall mit luftfahrttechnischer Prüfer-Zulassung, die technische Prüfung und Inspektion des Privatjets übernehmen und neben der Bewertung des Allgemeinzustands auch die Dokumentation, die sogenannte Lebensakte des Privatjets, überprüfen.
Im eigentlichen Kaufvertrag werden der finale Kaufpreis sowie sämtliche Kaufbedingungen geregelt, also etwa der Gefahrübergang, etwaige Zusicherungen und Garantien und die Zahlungsmodalitäten (Leasing, Finanzierung). Doch auch schon die Absichtserklärung kann – unter dem Vorbehalt einer zufriedenstellenden Begutachtung – erste Konkretisierungen eines zu schließenden Kaufvertrages (etwa Kaufpreis, Übergabedatum etc.) enthalten, die dann entsprechend im Kaufvertrag übernommen werden müssen.
Der Gebrauchtmarkt für Privatjets ist international. Enthält ein Vertrag keine Rechtswahlklausel zugunsten eines bestimmten Rechts, richtet sich das anwendbare Recht – jedenfalls innerhalb der Europäischen Union – gemäß der Rom-I-Verordnung nach dem Verkäufersitz. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch diverse Abweichungen, die im konkreten Einzelfall zu beurteilen sind und zu Rechtsunsicherheiten führen können. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfehlen wir, sich stets auf eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zu einigen. Und zwar nicht erst im Kaufvertrag, sondern bereits in der Absichtserklärung!
Vor der Zeichnung des Kaufvertrags sollten zudem wichtige, planerische Schritte, etwa hinsichtlich der Übernahme, Zulassung bzw. Registrierung und notwendiger Inspektionen und Reparaturen, durchgeführt werden.
Im Zuge der Klärung von versicherungs- und steuerrechtlichen Fragen sowie etwaig einzuhaltenden Compliance-Anforderungen, sollten etwa die folgenden Fragen bedacht werden: In welchem Land soll der Privatjet zugelassen und registriert werden? Welche Dokumente sind hierfür erforderlich? Sind Flugbetriebslizenzen erforderlich? Wie kann und darf der Privatjet in welche Werft oder welchen Hangar überführt werden? Hat der vom zukünftigen Halter des Flugzeugs anzustellende Pilot die für das Flugzeugmodell erforderliche Fluglizenz? Die Beantwortung dieser Fragen ist einzelfallabhängig und kann zu diversen organisatorischen Herausforderungen und Kosten führen. Diese müssen zwingend und rechtzeitig durchdacht und sodann in den Kaufvertragsverhandlungen umgesetzt werden. Hilfreich kann hier auch die Einschaltung eines geeigneten Operators sein.
Der Ankauf eines Privatjets ist eine komplexe und oftmals international ausgerichtete Angelegenheit, die sowohl technische als auch rechtliche Begleitung erfordert. Die Parteien sollten daher bereits vor Vertragsschluss mit einer sorgfältigen Planung beginnen und sich sowohl anwaltlich als auch technisch beraten lassen.
Die Yachtanwälte Dr. Tim Schommer (tim.schommer@clydeco.com) und Dr. Volker Lücke (volker.luecke@clydeco.com) betreuen seit über 18 Jahren Yachtmandate aus dem In- und Ausland. Sie beraten im Rahmen der Planungs- und Bauphase, des An- und Verkaufs, der Eignerstruktur, des Yachtbetriebs inklusive Versicherung, Crewing und Charter sowie der Abwicklung von Schäden und Ansprüchen Dritter.