GebrauchtbootkaufFAQs zum neuen Mehrwertsteuer-Leitfaden der EU

Pascal Schürmann

 · 31.05.2026

Gebrauchtbootkauf: FAQs zum neuen Mehrwertsteuer-Leitfaden der EUFoto: zoll.de
Deutsches Zollboot auf Kontrollfahrt
Die meisten Boote in der EU haben den sogenannten Unionsstatus. Das bedeutet: Die beim Kauf fällige Mehrwertsteuer wurde bereits bezahlt, meist vom ersten Eigner. Für Käufer eines Gebrauchtbootes ist dieses Thema daher in der Regel unproblematisch. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Nur in seltenen Zweifelsfällen verlangt der Zoll einen entsprechenden Nachweis. Es besteht auch keine allgemeine Verpflichtung, den Unionsstatus nach jeder Rückkehr von außerhalb des eigenen Landes zum Heimathafen nachzuweisen. Dennoch kommt es von Land zu Land und von Dienststelle zu Dienststelle EU-weit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungen sowohl der zoll-, als auch der mehrwertsteuerrechtlichen Regelungen.

Da der Leitfaden aber offenbar selbst den Verfassern arg kompliziert erscheint, haben sie zugleich einen langen Fragen-Antworten-Katalog angefügt, der möglichst jeden noch so individuellen Fall behandeln soll.

Dabei geht es etwa darum, wie lange ein Schiff außerhalb der EU bleiben darf, um nicht erneut bei der Rückkehr besteuert zu werden. Das ist spannend insbesondere für Blauwassersegler oder aber für Eigner, die ein gebrauchtes Boot im Nicht-EU-Ausland kaufen. Etwa in der Schweiz oder in den USA. Letztere haben laut des Leitfadens so gut wie keine Chance, bei der Rückführung eines Bootes nicht doch zur Kasse gebeten zu werden. Selbst dann, wenn das Boot Unionsstatus besaß und sich nur kurze Zeit – weniger als drei Jahre – außerhalb der EU befand.

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Wie lange darf ein Schiff außerhalb der EU bleiben und wer darf es wieder einführen?

Spanend auch die Ausführungen, in welchem Zustand sich ein Boot bei der Rückkehr in die EU befinden muss. Und wer es überhaupt in die EU zurückführen darf, damit der Unionsstatus nicht doch verlorengeht.

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Darüber hinaus klären die Frage und Antworten den Unterschied zwischen EU-Zoll-Gebiet und EU-Mehrwertsteuerrichtlinien-Gebiet. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Beispiel Kanaren und Spanien. Und auch, was passiert, wenn ein Boot nach dem Brexit aus England zurück in die EU gebracht wird.

Sogar Regattasegler, die für Wettkämpfe für kurze Zeit mit ihren Booten in die EU einreisen, werden in dem Fragen-Katalog bedacht. Und auch Eigner von Booten, die selber nicht in der EU wohnen oder/und deren Boote nicht in der EU registriert sind, die sehr wohl aber in der EU ihren Heimathafen haben, werden aufgeklärt, inwiefern sie von Zoll und Steuern befreit sind.

Was muss man tun, um formal korrekt ein- oder auszuklarieren?

Interessant für alle sind auch die Ausführungen, wie man ein Boot bei Grenzübertritt formal in die EU ein- oder ausführt. Stichwort Ein- und Ausklarieren. Beim Zoll vorstellig werden muss laut den Verfassern des Steuer-Leitfadens niemand mehr. Das Passieren der Grenze genügt bereits, um offiziell die Ein- oder Ausfuhr angemeldet zu haben. Zumindest im Normalfall. Selbstverständlich gibt es auch hierbei Ausnahmen. Auch darauf gehen die Fragen und Antworten ein.

Nachfolgend nun die von uns ins Deutsche übersetzten und redaktionell leicht bearbeiteten Fragen und Antworten aus dem EU-Leitfaden. Verbindlich ist die englische Version. Und trotz Übersetzung ist das Ganze aufgrund der sperrigen, bürokratischen Ausdrucksweise der Verfasser leider nicht ganz einfach zu konsumieren.

Die wichtigsten Punkte aus dem Fragen-und-Antworten-Katalog aus dem EU-Leitfaden zur zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung von Sportbooten

Wie weist ein Bootsbesitzer im Zweifel nach, dass sein Boot den Unionsstatus hat?
Für Boote, die ihren jeweiligen Unionsstatus nachweisen müssen, wird in der Regel eine T2L-Bescheinigung bei den Zollbehörden des Landes beantragt, in dem das Boot liegt (wo es sich in der Regel die meiste Zeit aufhält). Die Zollbehörden dieses EU-Landes stellen die T2L-Bescheinigung aus, sobald die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden und sie keine Zweifel daran haben, dass die Waren den Zollstatus von Unionswaren haben. Sie stellen gegebenenfalls sicher, dass die fälligen Zölle und Steuern entrichtet wurden. Die jeweiligen Prüfungen durch die Zollbehörden hängen vom Einzelfall ab. Sie betreffen Mehrwertsteuerfragen, die weitgehend auf nationaler Gesetzgebung beruhen. Und der Zoll verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, sodass es je nach Land zu leicht unterschiedlichen Prüfungen kommen kann.

Haben alle Waren, die in der EU zum freien Verkehr freigegeben wurden, den Zollstatus von Unionswaren?
Waren, die von den Zollbehörden in der EU zum freien Verkehr abgefertigt wurden, haben den Status von Unionswaren. Das bedeutet, dass die erforderlichen Kontrollen an den Waren durchgeführt wurden und dass gegebenenfalls die Steuern und Abgaben entrichtet wurden. Bitte beachten Sie, dass gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Verbrauchsteuer die Verbrauchsteuervorschriften für in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten.

Sonderfall: Wenn ein Boot in einem Teil des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, der nicht zum EU-Mehrwertsteuergebiet gehört, kann trotz des Zollstatus als Unionsware bei der Einfuhr Mehrwertsteuer anfallen, wenn das Boot in das Mehrwertsteuergebiet einführt und nicht für eine Zollbefreiung in Frage kommt oder nicht von der Person eingeführt wird, die das Boot exportiert hat (oder zuvor nicht im Mehrwertsteuergebiet im zollrechtlich freien Verkehr war).

Wenn bei allen Waren im Zollgebiet der Union davon ausgegangen wird, dass sie Unionswaren sind, sofern nicht festgestellt wird, dass es sich nicht um Unionswaren handelt, warum muss ich dann nachweisen können, dass mein Boot den Unionsstatus hat?
Nicht alle Waren in der EU haben Unionsstatus. Waren können unter zollamtlicher Überwachung stehen und im Rahmen eines Zollverfahrens wie der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Union verbracht worden sein. Es gibt Einschränkungen hinsichtlich der Personen, die solche Zollverfahren in Anspruch nehmen dürfen. Wenn ein Boot im Zollgebiet der Union von einem EU-Bürger genutzt wird, muss es in der Regel Unionsstatus haben. Gemäß Artikel 46 UZK sind die Mitgliedstaaten berechtigt, alle Zollkontrollen durchzuführen, die sie für erforderlich halten.

Da zudem bereits das bloße Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union als Zollanmeldung angesehen werden kann, kann diese Anmeldung von den Zollbehörden gemäß Artikel 188 UZK überprüft werden.

Kann jemand, der nicht in der EU ansässig ist, ein Schiff mit Unionsstatus besitzen und es auf unbestimmte Zeit in der EU behalten?
Ja, eine Person, die nicht in der EU ansässig ist, kann ein Schiff mit Unionsstatus besitzen und es in der EU behalten; solange sich das Schiff im Zollgebiet der Union befindet, gilt die Vermutung des Unionsstatus. Für den Zollstatus ist das Eigentum an einem Schiff nicht relevant. Da jedoch die meisten Boote mit Unionsstatus in einem EU-Mitgliedstaat registriert sind, kann ein außerhalb der EU registriertes Boot häufiger Kontrollen unterzogen werden. Das Eigentum und die Registrierung des Bootes haben keine Relevanz für den Zollstatus oder die Mehrwertsteuerpflichten.

Kann ein außerhalb der EU registriertes Boot Unionsstatus haben?
Ja, die Staatsangehörigkeit des Eigentümers, das Land, in dem das Boot registriert ist, und die Flagge des Bootseigentümers sind für den Zollstatus des Bootes nicht relevant.

Was geschieht, wenn ein Boot, das sich im freien Verkehr mit dem Zollstatus von Unionswaren befindet, das Zollgebiet der Union verlässt?
Wird das Boot aus dem Zollgebiet der Union verbracht, verliert es seinen Unionsstatus (d. h. es wird zu einer Nicht-Unionsware), es sei denn, dieser Status wird unter bestimmten Voraussetzungen und nach den in den Zollvorschriften festgelegten Verfahren festgestellt (Artikel 155 UZK).

Wenn ein Boot aus dem Zollgebiet der Union verbracht wird, verliert es automatisch seinen Unionsstatus (d. h. es wird zu einer Nicht-Unionsware). Kann das Boot seinen Unionsstatus wiedererlangen und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn es in das Zollgebiet der Union zurückkehrt?
Ja, wenn das Boot in das Zollgebiet der Union zurückgebracht wird, kann es seinen Unionsstatus wiedererlangen, sofern es in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Um als zurückkehrende Ware zu gelten und die Zahlung von Zöllen und Mehrwertsteuer zu vermeiden, muss das Boot die in Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UCC) festgelegten Bedingungen erfüllen, d. h. es muss innerhalb von drei Jahren nach Verlassen des Zollgebiets der Union wieder eingeführt werden und in dem Zustand zurückkehren, in dem es sich bei der Ausfuhr befand.

Um von der Mehrwertsteuer befreit zu sein, muss das Boot zudem von derselben Person wieder eingeführt werden, die es ausgeführt hat (siehe Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Mehrwertsteuerrichtlinie)). Um in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden, muss das Boot beim Zoll angemeldet werden, was bei einem zurückgebrachten Gegenstand allein durch das Überqueren der Grenze mit dem Boot erfolgt (siehe Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/2446, im Folgenden UCC-DA).

Kann das Boot nicht als zurückgebrachte Ware angesehen werden (z. B. weil es nach vier Jahren in die EU zurückgebracht wird), fallen Zollabgaben und Mehrwertsteuer nur dann nicht an, wenn das Boot für die vorübergehende Verwendung in Frage kommt und dafür angemeldet wird. In diesem Fall bleibt das Boot eine Nicht-Unionsware (d. h. es steht unter zollamtlicher Überwachung) und muss gemäß Artikel 217 Buchstabe e UCC-DA nach 18 Monaten wiederausgeführt werden.

Kann eine Person, die nicht in der EU ansässig ist, mit einem Boot, das bei Verlassen der EU Unionsstatus hatte, in die EU zurückkehren und die EU wieder betreten, ohne Mehrwertsteuer und Einfuhrzölle zu zahlen, wenn alle Bedingungen der Artikel 203 UCC und 158 UCC DA sowie des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllt sind? Ein Beispiel hierfür wäre ein australischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Australien, der sein Sportboot in Kroatien unterbringt. Das Schiff hat Unionsstatus und befindet sich im freien Verkehr. Kann er für einige Monate (weniger als 3 Jahre) nach Montenegro reisen und dann mit dem Schiff in die EU zurückkehren, ohne Mehrwertsteuer und Einfuhrzölle auf das Schiff zu zahlen?
Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers, das Land, in dem das Boot registriert ist, und die Flagge des Bootes sind für die Festsetzung von Zöllen und/oder Mehrwertsteuer für Waren, die in das Zollgebiet der Union zurückkehren, nicht relevant, außer im Falle einer vorübergehenden Einfuhr gemäß Artikel 212 UCC DA.

Sonderfall: In Bezug auf Boote, die sich am 1. Januar 2021 (als das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitgliedstaat behandelt wurde) in Großbritannien befanden, ist außerdem zu beachten, dass aus zollrechtlicher Sicht alle Waren, die den Unionsstatus hatten und am oder vor dem 31. Dezember 2020 aus dem Zollgebiet der EU verbracht wurden, gemäß den Bedingungen der Artikel 203 UZK und 158 UZK DA als Rückwaren von der Zollpflicht befreit sind. Ist dies der Fall, sollten sie gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie auch von der Mehrwertsteuer befreit sein, d. h. die Wiedereinfuhr in dem Zustand, in dem die Ausfuhr erfolgte, muss durch die Person erfolgen, die das Boot ausgeführt hat.

Was muss ein EU-Bürger tun, der ein Boot außerhalb des Zollgebiets der Union kauft und es in das Zollgebiet der Union einführen möchte?
Jede Person, die Waren einem bestimmten Zollverfahren unterstellen möchte, z. B. der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, muss dies in der vorgeschriebenen Form und Weise durch Abgabe einer Zollanmeldung angeben. Für konkrete Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Zollverwaltung.

Kann jemand, der nicht in der EU ansässig ist, bei der Ankunft in der EU Mehrwertsteuer und Einfuhrzölle entrichten und das von ihm importierte Wasserfahrzeug in den zollrechtlich freien Verkehr überführen lassen?
Jede Person, die Waren einem bestimmten Zollverfahren, z. B. der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, unterstellen möchte, muss dies in der vorgeschriebenen Form und Weise durch Abgabe einer Zollanmeldung angeben. Grundsätzlich muss der Anmelder, wenn es um die Anmeldung von Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehrgeht, im Zollgebiet der Union ansässig sein. Wenn also eine außerhalb der EU ansässige Person eine Zollanmeldung einreichen möchte, um ein Sportboot in den freien Verkehr der EU zu überführen, muss diese Person einen in der EU ansässigen indirekten Vertreter hinzuziehen, der die Rolle des Anmelders übernimmt. Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex der Union sieht jedoch eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel vor, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

Ist es bei der Ankunft im Zollgebiet der Union mit einem Sportboot immer erforderlich, Kontakt mit einem Zollbeamten aufzunehmen, um die Zollabfertigung zu erhalten?
Bei der Einfuhr gilt die Ware (das Wasserfahrzeug) allein durch das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, unabhängig davon, wo das Wasserfahrzeug registriert ist und wo der Eigentümer ansässig ist. Dies ist der Fall, wenn das Wasserfahrzeug als Rückware oder zur vorübergehenden Verwendung angemeldet wird.

Müssen bestimmte formelle Verfahren befolgt werden, um ein Boot im freien Verkehr aus dem Zollgebiet der Union auszuführen?
Nein, die Ausfuhranmeldung für ein Boot, das sich vor der Ausfuhr im freien Verkehr befindet und wieder eingeführt werden soll, kann mündlich erfolgen (siehe Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe c UCC-DA für ein in der EU registriertes Boot und Artikel 137 Absatz 2 UCC-DA für ein anderswo in der Welt registriertes Boot). Unabhängig davon, wo der Eigentümer ansässig ist (wo er seinen Wohnsitz hat) und unabhängig davon, ob das Boot in der EU oder anderswo in der Welt registriert ist, gilt allein das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union als Ausfuhranmeldung (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii UCC-DA).

Was geschieht, wenn ein Boot, das sich zuvor im freien Verkehr mit dem Zollstatus von Unionswaren befand, diesen Status jedoch verlor, weil es das Zollgebiet der Union verlassen hat, in das Zollgebiet der Union zurückkehrt, aber nicht als zurückgebrachte Ware angesehen werden kann (z. B. weil es nach vier Jahren in die EU zurückgebracht wird)?
Zölle und Mehrwertsteuer fallen nur dann nicht an, wenn das Boot zur vorübergehenden Verwendung angemeldet wird, was auch allein durch das Überschreiten der Grenze erfolgen kann (siehe Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv UCC-DA). In diesem Fall bleibt das Boot eine Nicht-Unionsware (d. h. es steht unter zollamtlicher Überwachung) und muss gemäß Artikel 217 Buchstabe e UCC DA nach 18 Monaten wiederausgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass nur Schiffe mit Nicht-EU-Registrierung in der Union unter „vorübergehender Verwendung“ angemeldet werden können. In solchen Fällen gelten je nach Beförderungsart unterschiedliche Fristen.

Es gibt Gebiete, die Teil des Zollgebiets der EU sind, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet gehören; daher kann ein Boot Unionsstatus haben, ohne dass im EU-Mehrwertsteuergebiet Mehrwertsteuer abgerechnet wurde. Sind alle Waren mit Unionsstatus im EU-Mehrwertsteuergebiet zum freien Verkehr freigegeben worden? Ist Mehrwertsteuer zu entrichten, wenn ein Boot aus einem Ort, der Teil des Zollgebiets der Union, aber nicht Teil des EU-Mehrwertsteuergebietsist, in das EU-Mehrwertsteuergebiet einführt?
Nein, ein Boot im Zollgebiet der EU außerhalb des Mehrwertsteuergebiets kann zwar Unionsstatus haben, doch sobald es in das Mehrwertsteuergebiet der EU einläuft, muss die fällige Mehrwertsteuer entrichtet werden. Die „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ ist ein Zollverfahren, das die Erhebung von Einfuhrzöllen und anderen Abgaben sowie die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen umfasst (Artikel 5 Absatz 16 und Artikel 201 UZK).

Für Mehrwertsteuerzwecke gelten Waren, die aus einem Teil des Zollgebiets der Union, der nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehört, in das Mehrwertsteuergebiet der EU verbracht werden, als Einfuhren. Ein Beispiel hierfür wäre der Transport von den Kanarischen Inseln nach Madrid. Bei der Einfuhr können Mehrwertsteuerbefreiungen gelten, wie sie beispielsweise in Artikel 143 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt sind. In diesem Zusammenhang ist die Wiedereinfuhr von Booten durch die Person, die sie ausgeführt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern diese Boote von Zöllen befreit sind (siehe Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie). Das Boot muss sich im EU-Mehrwertsteuergebiet im freien Verkehr befunden haben und muss von der Person, die es aus diesem Gebiet ausgeführt hat, in das EU-Mehrwertsteuergebiet zurückgebracht werden.

Wenn beispielsweise ein Schiff im freien Verkehr in Spanien war und dann zu den Kanarischen Inseln segelte, befreit Artikel 143 Buchstabe e der Mehrwertsteuerrichtlinie bei seiner Rückkehr nach Spanien die Wiedereinfuhr durch die Person, die es ausgeführt hat, von Waren in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, sofern diese Waren von Zöllen befreit sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist keine Mehrwertsteuer zu entrichten.

Wurde das Wasserfahrzeug von einem früheren Eigentümer aus dem freien Verkehr im EU-Mehrwertsteuergebiet ausgeführt oder befand es sich nie im freien Verkehr im EU-Mehrwertsteuergebiet, ist bei der Einfuhr in das EU-Mehrwertsteuergebiet Mehrwertsteuer zu entrichten.

Ich besitze ein Boot, das normalerweise in einem Land liegt, das nicht zum Zollgebiet der EU gehört. Kann ich es für Wettkämpfe oder den Urlaub in das Zollgebiet der EU bringen, ohne Zollformalitäten zu erledigen oder Mehrwertsteuer oder andere Abgaben zu entrichten?
Ein Boot oder Flugzeug für den privaten Gebrauch kann im Rahmen eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung vorübergehend aus einem Drittland in die EU verbracht werden, ohne dass Mehrwertsteuer oder andere Abgaben anfallen. Das Boot oder Flugzeug muss außerhalb der EU registriert sein und einer außerhalb der EU ansässigen Person gehören, um von diesem Verfahren mit vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen zu profitieren. Das Boot muss das Zollgebiet der EU innerhalb festgelegter Fristen wieder verlassen (wiederausgeführt werden): nämlich innerhalb von 18 Monaten für ein Boot/Seeschiff.

Wie kann eine Yacht unter vorübergehende Zulassung (TA) gestellt werden?
Im Allgemeinen reicht es aus, die Grenze des Zollgebiets der Union zu überqueren. Es kann jedoch sein, dass Sie eine vom Zoll vorgegebene Route nutzen müssen und dass der Zoll von Ihnen eine mündliche oder schriftliche Zollanmeldung verlangt. Es ist möglich, dass der Zoll die Stellung einer Sicherheit oder Garantie verlangt, um die Zahlung der Zollabgaben und der Mehrwertsteuer abzudecken, die fällig werden, falls das Boot die EU nicht verlässt.

Wie lange darf die Yacht in der EU verbleiben?
In der Regel können Sie das Wasserfahrzeug eineinhalb Jahre lang in der EU nutzen. Technisch gesehen beträgt die Frist für die Entlastung bei privat genutzten See- und Binnenschifffahrtsmitteln 18 Monate. Dies ist in Artikel 217 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (UCC-DA) festgelegt.

Bitte beachten Sie, dass in Bezug auf die vorübergehende Verwendung in Artikel 251 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UCC) festgelegt ist, dass „die Gesamtdauer, während der Waren im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, 10 Jahre nicht überschreiten darf, außer im Falle unvorhersehbarer Umstände“.

Kann die Frist von 18 Monaten verlängert werden, wenn die Yacht nicht genutzt wird? Vielleicht möchten Sie ja zu Weihnachten nach Hause fahren!
Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung dieses Zeitraums um eine angemessene Dauer unter außergewöhnlichen Umständen auf begründeten Antrag, wie in Artikel 251 Absatz 3 des Zollkodex der Union (UCC) festgelegt.

Müssen die Behörden benachrichtigt werden, wenn ein Boot, das sich im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in der EU befindet, in der EU zurückgelassen wird, während der Eigentümer die EU für einen bestimmten Zeitraum verlässt?
Der Inhaber der Genehmigung zur vorübergehenden Verwendung muss die Rechte und Pflichten vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union übertragen: In solchen Fällen bitten die Zollbehörden den Inhaber in der Regel, eine vorherige Genehmigung für die Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO) gemäß Artikel 218 UZK zu beantragen, bevor er das Zollgebiet der Union verlässt. Es gibt keine ausdrückliche Bestimmung in den EU-Zollvorschriften, die besagt, dass diese TOROGenehmigung zwingend erforderlich ist oder dass die Übertragung erfolgen muss, bevor der Inhaber das Zollgebiet der Union verlässt. Eine solche TORO-Genehmigung sollte jedoch verlangt werden, um eine ordnungsgemäße zollrechtliche Überwachung zu gewährleisten und mögliche Zollkontrollen zu erleichtern, die jederzeit durchgeführt werden können (siehe Artikel 46 UCC). Der Übernehmer dieser TORO-Genehmigung könnte beispielsweise die Hafenbehörde sein, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Boot befindet. In der Praxis wird dies selten verlangt.

Ist eine weitere Frist für die vorübergehende Einfuhr möglich? Wie lange müssen Sie warten?
Ja, Sie sind nicht auf einen einzigen Zeitraum der vorübergehenden Einfuhr beschränkt. Sie können mit der Yacht aus der EU auslaufen, und wenn Sie wieder zurückkehren, kann ein neuer Zeitraum der vorübergehenden Verwendung beginnen. Die Zollvorschriften sehen keine „Mindestdauer“ vor, während der die Waren außerhalb des Zollgebiets der Union verbleiben müssen. Gemäß Artikel 251 Absatz 4 UCC darf die Gesamtdauer, während der Waren im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, jedoch 10 Jahre nicht überschreiten, außer im Falle unvorhersehbarer Umstände.

Wir gehen davon aus, dass das Boot ein Sportgerät ist und in den Anwendungsbereich von Artikel 2 des Anhangs B.6 des Istanbuler Übereinkommens von 1990 über die vorübergehende Verwendung (angenommen mit dem Beschluss 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993) fällt. Wenn es vorübergehend für den persönlichen Gebrauch in die EU überführt wird (unabhängig davon, ob an einer Regatta teilgenommen wird oder nicht), ist in dieser Situation eine Zollanmeldung erforderlich?
Ja, eine Zollanmeldung ist erforderlich, siehe oben.

In welcher Form sollte dann die Zollanmeldung erfolgen?
Wird das Boot zur vorübergehenden Verwendung als Sportgerät angemeldet (Artikel 219 des Delegierten Rechtsakts zum Zollkodex der Union (UCC-DA)), kann gemäß Artikel 136 Buchstabe b UCC-DA eine mündliche Anmeldung ausreichen. Alternativ kann auch eine Anmeldung durch eine andere Handlung gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a und b UCC-DA (siehe Artikel 139 UCC-DA) erfolgen, z. B. durch das Passieren des grünen Kanals.

Ist eine mündliche Zollanmeldung ausreichend?
Ja, sie ist ausreichend, siehe oben. Die Zollbehörden können jedoch unter bestimmten Umständen eine andere als die mündliche Standarderklärung verlangen.

Was sollte der Bootsbesitzer tun, wenn der Zollbeamte im EU-Mitgliedstaat anderer Meinung ist?
Bei Uneinigkeit mit den Zollbehörden haben die betroffenen Personen gemäß Artikel 44 des Zollkodex der Union (UCC) das Recht, Widerspruch einzulegen.

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Pascal Schürmann

Textchef YACHT

Pascal Schürmann hat 2001 bei der YACHT in Hamburg als Textchef angeheuert. Den Umgang mit Pinne und Schot lernte er als Jugendlicher in der Wanderjolle auf dem Sneeker Meer sowie auf dem Dickschiff auf dem IJsselmeer. Während und nach dem Studium folgten Törns auf der Ostsee und im Mittelmeer. Als gelernter Wirtschaftsjournalist kümmert er sich zudem um Bootsfinanzierungs- und Yachtversicherungsberichte, hegt aber auch ein Faible für Blauwasserthemen.

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