Auf dem Schweriner Innensee wurde am vergangenen Sonntag ein 42-jähriger Bootsführer, der deutlich zu schnell unterwegs war, von der Polizei angehalten. Die Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 1,3 Promille. Einen Tag zuvor hatten Beamte bei einem 65-jährigen Motorbootskipper auf dem Malchower See sogar einen Wert von 2,0 Promille festgestellt. Auch er war zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit aufgefallen.
Damit nicht genug wurde auf dem Neumühler See bei Schwerin ein pöbelnder Stand-Up-Paddler mit 2,5 Promille von der Polizei aufgegriffen.
Ähnliche Fälle vom Wochenende gibt es auch aus anderen Regionen zu vermelden. Auf dem Chiemsee etwa wurden gegen zwei Schiffsführer, die mit mehreren Freunden auf zwei Mietbooten unterwegs waren, Ordnungswidrigkeitenanzeigen erstattet. Beide Männer standen unter Alkoholeinfluss: Der eine hatte 0,56 Promille, der andere 0,8 Promille.
Last but not least erwischte die Polizei am zurückliegenden Freitag eine Jetski-Fahrerin auf dem „Altmain“ bei Sommerach. Der Atemalkoholtest bei der 41-Jährigen ergab einen Wert von knapp 1,2 Promille. Gegen sie wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet.
Grundsätzlich gilt in Deutschland für Hobbykapitäne beim Thema Alkohol ein Grenzwert von 0,5 Promille. Und zwar sowohl auf den Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen als auch auf allen anderen Binnen- oder Küstengewässern.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass man sich als Bootsführer bereits ab 0,3 Promille strafbar macht, falls es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kommt. Man also etwa Schlangenlinie fährt, Seezeichen missachtet oder gegen Tempolimits verstößt.
Und: Ab 1,1 Promille liegt laut Bundespolizei in jedem Fall eine Straftat vor, unabhängig davon, ob der Skipper alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufweist oder nicht.
Eine 0,0-Promillegrenze gibt es auch. Sie betrifft aber nicht die Freizeitschifffahrt, sondern gilt für Schiffsführer von Fahrgastschiffen oder Schiffen mit gefährlicher Ladung.
Was viele nicht wissen: An die genannten Grenzen sind auch Führer von sogenannten Kleinfahrzeugen gebunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese einen Motor oder Segel haben oder nicht. Zu diesen Kleinfahrzeugen zählen neben Kanus und Kajaks auch einfache Paddelboote, wie etwa das typische Beiboot. Und sogar SUPs fallen unter die Regelung.
Verstöße gegen die Promillegrenzen können teils empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wer Binnen mit mehr als 0,5 Promille erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von 350 bis 2.500 Euro. Auf See sind es 750 bis 2.500 Euro.
Ab 1,1 Promille können noch höhere Geld- oder gar Freiheitsstrafen verhängt werden. Auch läuft man Gefahr, dass der Bootsführerschein – und auch der Autoführerschein - eingezogen und eine MPU angeordnet wird.
Umfrage läuft bis 01.07.2026
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Textchef YACHT
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