Scheinwelten

Jürgen Strassburger

 · 01.02.2011

ScheinweltenFoto: Christian Tiedt
Scheinwelten

Alle Informationen zu Bootspapieren und zur Bootskennzeichnung. Was genau ist See, was ist Binnen?

Was genau ist See, was ist Binnen?

Die Unterscheidung zwischen Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ist wegen der Kennzeichnungspflicht auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen von großer Bedeutung. Es gilt nämlich der Grundsatz: Ohne gültiges Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung-Binnen darf kein Schiff in Binnenschifffahrtstraßen einlaufen beziehungsweise dort fahren. Vielen Skippern ist aber nicht bekannt, wo die Grenzen zwischen See- und Binnenschifffahrtsstraßen liegen.

Besonders an den Übergängen von See- zu Binnenschifffahrtsstraßen sind schnell Grenzen überschritten, die unmittelbar eine Binnenkennzeichnung erfordern. Wir müssen also wissen, an welchen seewärtigen Begrenzungen der Binnenschiffahrtsstraßen die Seeschiffahrtsstraßen enden und welche Flüsse und Kanäle, die wie Binnenschifffahrtsstraßen aussehen und doch Seeschifffahrtsstraßen sind, also keine Binnenkennzeichnung erfordern.

Seeschifffahrtsstraßen sind:

  • die Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte
  • die Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer
  • die Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch
  • Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld
  • die Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits
  • die Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)
  • die Oste bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde
  • der Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe
  • die Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade
  • die Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg
  • die Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude
  • die Stör bis zum Pegel Rensing
  • die Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn
  • die Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbahnbrücke in Pinneberg
  • die Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse
  • der Gieselaukanal
  • der Nord-Ostsee-Kanal – einschließlich Audorfer See und Schirnauer See – von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau, Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal
  • die Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See
  • die Warnow mit Nebenarmen am Mühlendamm bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock – Stralsund
  • der Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald
  • die Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde

Was gilt für Boote, die nur auf See eingesetzt werden?

Boote, die ausschließlich auf See- und Seeschifffahrtsstraßen eingesetzt werden, unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach den bisher beschriebenen Regeln der Binnenkennzeichnung. Sie müssen weder ein amtliches noch amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Die Kennzeichnung solcher Boote richtet sich nach den Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes, wenn ihnen das Recht zum Führen der Bundesflagge durch das Flaggenzertifikat oder das Schiffszertifikat bescheinigt wurde.

Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat erteilt wurde, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

Achtung: Laufen derart gekennzeichnete Seeschiffe in Binnenschifffahrtsstraßen ein, unterliegen sie der Kennzeichnungsverordnung Binnen und müssen zusätzlich das dem vorhandenen Bootsdokument entsprechende Kennzeichen am Boot anbringen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt unmittelbar binnenwärts der Grenzen der Seeschifffahrtsstraßen und gilt auch dann, wenn der Aufenthalt auf der Binnenschifffahrtsstraße nur von kurzer Dauer ist.