Jürgen Strassburger
· 01.02.2011
Alle Informationen zu Bootspapieren und zur Bootskennzeichnung. Was genau ist See, was ist Binnen?
Was genau ist See, was ist Binnen?
Die Unterscheidung zwischen Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ist wegen der Kennzeichnungspflicht auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen von großer Bedeutung. Es gilt nämlich der Grundsatz: Ohne gültiges Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung-Binnen darf kein Schiff in Binnenschifffahrtstraßen einlaufen beziehungsweise dort fahren. Vielen Skippern ist aber nicht bekannt, wo die Grenzen zwischen See- und Binnenschifffahrtsstraßen liegen.
Besonders an den Übergängen von See- zu Binnenschifffahrtsstraßen sind schnell Grenzen überschritten, die unmittelbar eine Binnenkennzeichnung erfordern. Wir müssen also wissen, an welchen seewärtigen Begrenzungen der Binnenschiffahrtsstraßen die Seeschiffahrtsstraßen enden und welche Flüsse und Kanäle, die wie Binnenschifffahrtsstraßen aussehen und doch Seeschifffahrtsstraßen sind, also keine Binnenkennzeichnung erfordern.
Seeschifffahrtsstraßen sind:
Was gilt für Boote, die nur auf See eingesetzt werden?
Boote, die ausschließlich auf See- und Seeschifffahrtsstraßen eingesetzt werden, unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach den bisher beschriebenen Regeln der Binnenkennzeichnung. Sie müssen weder ein amtliches noch amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Die Kennzeichnung solcher Boote richtet sich nach den Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes, wenn ihnen das Recht zum Führen der Bundesflagge durch das Flaggenzertifikat oder das Schiffszertifikat bescheinigt wurde.
Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat erteilt wurde, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.
Achtung: Laufen derart gekennzeichnete Seeschiffe in Binnenschifffahrtsstraßen ein, unterliegen sie der Kennzeichnungsverordnung Binnen und müssen zusätzlich das dem vorhandenen Bootsdokument entsprechende Kennzeichen am Boot anbringen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt unmittelbar binnenwärts der Grenzen der Seeschifffahrtsstraßen und gilt auch dann, wenn der Aufenthalt auf der Binnenschifffahrtsstraße nur von kurzer Dauer ist.