ServiceKaufrecht. Neue gesetzliche Regelungen für den Bootshandel

Boote Redaktion

 · 22.04.2022

Service: Kaufrecht. Neue gesetzliche Regelungen für den BootshandelFoto: YACHT / Nico Krauss

“Sehr viel verbraucherfreundlicher”: Seit Januar gelten neue gesetzliche Regelungen für den Bootshandel. Künftig müssen Kunden besser aufgeklärt werden und Händler öfter haften als bisher, erklärt Anwalt Jochen-P. Kunze

BOOTE: Herr Kunze, seit Januar gilt ein neues Schuldrecht. Was bedeutet das denn konkret für die Käufer von Neu- und Gebrauchtbooten?

Jochen-P. Kunze: Die Reform ist ein echter Umbruch. Im privaten Bootshandel wird sich zwar nicht viel ändern. Der Kauf einer Yacht vom Händler wird jedoch sehr viel verbraucherfreundlicher. Die Möglichkeiten, bei Sachmängeln Rechtsschutz zu bekommen, werden sich massiv verbessern. Das gilt sowohl für neue wie auch für gebrauchte Boote. Auch beim Handel mit digitalen Geräten haben die Firmen immer weniger Möglichkeiten, sich aus der Gewährleistung zu winden.

BOOTE: Wo werden sich die Reformen am ehesten auswirken?

Kunze: Seriösen Gebrauchtboothändlern lassen die neuen Regeln kaum eine andere Möglichkeit, als angebotene Schiffe einem umfassenden Check zu unterziehen und ein Zustandsgutachten zu erstellen; andernfalls geraten sie schnell in eine Haftungsfalle. Die Händler müssen insbesondere dort besser informieren, wo der Zustand des angebotenen Bootes von den üblichen Erwartungen abweicht oder abweichen könnte. Die Qualität der ange­botenen Gebrauchtboote wird aus meiner Sicht also künftig deutlich besser einschätzbar sein.

BOOTE: Und wenn doch Mängel auftreten?

Kunze: Wenn diese bei Neu- oder Gebrauchtbooten in den ersten zwölf Monaten auftreten, muss der Händler seine fehlende Verantwortung beweisen. Händler werden deshalb deutlich häufiger Gewährleistung geben müssen. Auch Garantien müssen klarer gefasst werden. Das verändert eine aus meiner Sicht unzumutbare Lage, in der Kunden bislang häufig völlig ahnungslos gelassen wurden, was ihre Rechte angeht.


Neue Rechtslage

Der deutsche Gesetzgeber hat das Kaufrecht grundsätzlich neu geregelt. Damit werden EU-weit geltende Regeln auf nationaler Ebene umgesetzt. Betroffen ist unter anderem der gewerb­liche Wassersporthandel. Zwar ist noch offen, wie die Rechtsprechung die Reform in der Praxis anwenden wird – grundsätzliche Änderungen sind aber schon absehbar.


BOOTE: Was ändert sich hinsichtlich der Haftung des Händlers für Sachmängel am Boot?

Kunze: Die Durchsetzung von Ansprüchen wird für den Kunden in vielen Fällen einfacher. Versuchen Händler, die neuen Regeln zu umgehen, wird dies häufig dazu führen, dass ihnen die Vertragsklauseln um die Ohren fliegen. Voraussichtlich alle Vertragsgestaltungen und AGB, die Händler bis 2021 genutzt haben, verlieren ihre Wirkung. Die Abwicklung einer Mangelbeseitigung muss künftig wesentlich schneller vonstattengehen. Zudem hat der Gesetzgeber die Frist, innerhalb der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat, von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Taucht erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungspflicht ein Mangel auf, sinkt der Druck, schnell zu handeln: Denn die gesetzlichen Fristen verlängern sich dann unter Umständen noch einmal bis zu vier Monate. Genug Zeit also, die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

BOOTE: Auch bei digitalen Geräten an Bord gibt es wichtige Neuerungen. Welche sind das?

Kunze: Was die Aktualisierung etwa von Plottern angeht, übernimmt der Händler mit vollem Risiko quasi die Funktion einer Servicestation für die Elektronikhersteller. Bei Neubooten wird sich das faktisch kaum auswirken. Das gilt aber auch für Gebrauchtboote! Hier kann das für Händler zum Haftungsrisiko werden.

BOOTE: Wie sieht es bei Verschleiß aus?

Kunze: Verschleiß wurde bislang relativ pauschal als übliches Risiko für Käufer abgetan. Die Frage der Beweislast wurde von Gerichten dabei nicht so einheitlich behandelt, wie es wünschenswert wäre. Zwar ist altersentsprechender Verschleiß auch weiterhin vom Käufer zu akzeptieren. Der Bundesgerichtshof zieht neuerdings aber die klare Grenze etwa bei Durchrostungen und grundsätzlichen Mängeln. Der Käufer muss im Zweifelsfall nachweisen, dass Mängel nicht auf normalem Verschleiß beruhen. Auch dabei hat er aber jetzt zwölf statt bisher nur sechs Monate Zeit.

BOOTE: Ist die Rechtsprechung zum Autohandel auf Boote übertragbar, beispielsweise wenn es um Schadensersatz wegen falscher Sachangaben geht?

Kunze: Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob es um den Kauf eines Bootes oder eines Autos geht. Viele Grundsätze und Regeln sind 1 : 1 übertragbar. Im Bereich des Yachthandels gibt es allerdings wenig Rechtsprechung zu den zahlreichen technischen Besonderheiten. Wir werden nach dieser Reform also noch viele Jahre dabei zusehen müssen, wie die Rechtsprechung mit Unklarheiten umgeht.

BOOTE: Das hört sich nicht gut für die Händler an. Was müssen die nun tun?

Kunze: Wir werden sehen, dass es viele Händler geben wird, die ohne Anpassung ernste Probleme bekommen. Da werden Existenzen verloren gehen. Seriöse Händler werden sich anpassen. Aufgrund des Mehraufwands werden gewerblich gehandelte Boote am Ende wohl aber teurer werden.

BOOTE: Wie sieht diese Anpassung aus?

Kunze: Viele Händler werden sich auf den Markt der jungen Gebrauchten konzentrieren und bei älteren Gebrauchten auf das Vermittlungsgeschäft umsteigen. Im Neuboothandel werden die Werften und Händlerverbände notgedrungen mehr aufklären, mehr dokumentieren und mehr regeln müssen als bislang. Ärger wird es weiterhin geben.

BOOTE: Welche Schlupflöcher bleiben dem Händler künftig noch?

Kunze: Der Gesetzgeber hat gute Arbeit geleistet – wirklich große Schlupflöcher gibt es keine. Schauen wir auf die bisherige Realität, wird es vielen Händlern nicht gelingen, sich weitgehend aus der Haftung zu winden. Die Branche agiert doch überwiegend hemdsärmelig.

Noch mehr Informationen? Den Servicebericht zum neuen Kaufrecht finden Sie in BOOTE-Ausgabe 05/2022 – seit dem 20.04.2022 am Kiosk oder online im Delius Klasing-ShopDelius Klasing-Shop.