Sportboot-Führerschein - Binnenkapitän bis 19,99 Meter

Unbekannt

 · 26.07.2017

Sportboot-Führerschein - Binnenkapitän bis 19,99 Meter

Die neue Verordnung erweitert den Anwendungsbereich des Binnenscheins. Was sich sonst noch ändert – und was beim Alten bleibt

Am 10. Mai 2017, nur neun Tage nach dem ursprünglich angekündigten Termin, ist die neue Sportbootführerscheinverordnung in Kraft getreten (BGBl I, 2017, S. 1016). Sie ersetzt die bisherigen Sportbootführerschein­verordnungen „Binnen“ und „See“ und macht somit aus bisher zwei Verordnungen eine.

Das federführende Verkehrs­ministerium ist der Meinung, dass durch die Zusammenlegung der Verordnungen

„die … historisch gewachsene unterschiedliche Behandlung gleicher Sach­verhalte … beseitigt wird“.

Der Preis dafür: Die schlanken Bezeichnungen „Sportbootführerschein See“ und „Sportbootführerschein Binnen“ sind Schnee von gestern und wurden durch wahre Begriffsmonster ersetzt: Der Seeschein heißt jetzt

„Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen“

und der Binnenschein dementsprechend

„Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen“.

Im Alltag dürfte aber wohl kaum jemand diesen Aberwitz mitmachen, und es wird beim SBF „See“ und „Binnen“ bleiben.

Nun aber zu der entscheidenden Frage: Was ist – außer dieser begrifflichen "Erneuerung" – wirklich neu am neuen Schein?

Die wichtigste Änderung gleich an erster Stelle:

Inhaber des alten und des neuen „Binnenscheins“ sind ab sofort berechtigt, auf den Binnenschifffahrtsstraßen Boote bis zu einer Länge von 19,99 m (ohne Bugspriet und Ruder) zu führen – die alte Regelung erlaubte nur 14,99 m. Ein Streckenkundenachweis, wie er bisher für das Befahren bestimmter Gewässer mit Booten ab 15 m Länge mit dem Sportschifferzeugnis zusätzlich vorgeschrieben war, ist nun nicht mehr er­forderlich!

Die Ausweitung des Anwendungs­bereichs auf 19,99 m auf den Binnen­schifffahrtsstraßen wird vor allem damit begründet,

„dass in einigen Nachbar­staaten das Führen von Sportbooten bis zu einer Länge von 20 m erlaubt ist und Urlauber aus diesen Staaten mit Sport­fahrzeugen mit einer Län­ge von mehr als 15 m in Deutschland nicht in den Genuss der sogenannten ‚Gastregelung‘ kommen konnten“.

Allerdings gilt diese Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht auf dem Rhein, auf dem auch weiterhin ab 15 m Bootslänge (ohne Bug­spriet und Ruder) ein Sportpatent erforderlich ist. Schade eigentlich, denn gerade auf dem Rhein wäre eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf 19,99 m sinnvoll gewesen. Dazu aber hätte der Verkehrs­minister die zuständige Zentralkommis­sion für die Rheinschifffahrt (ZKR) überzeugen müssen, in der alle Rheinufer­staaten gemeinsam entscheiden. Das hätte wohl zu viel Aufwand bedeutet.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen bleibt dagegen al­les wie gehabt; der Sportbootführerschein ist hier nach wie vor für das Führen von Sportbooten mit einer Leistung von mehr als 11,03 kW (15 PS) ohne Längenbe­grenzung erforderlich.

Eine Neuerung gibt es allerdings doch: Während für das führerscheinfreie Fahren mit Booten zwischen 3,06 und 11,03 kW bisher eine Altersbegrenzung (ab 16 Jahre) galt, entfällt diese Bestimmung nun.

Erfreulich, dass der neue Führerschein ab dem 1. Januar 2018 als Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgegeben wird und es nur noch eine Karte gibt – auch wenn man beide Scheine erworben hat. Der Geltungsbereich wird nämlich, ähnlich wie beim Kfz-Führerschein, auf der Karte ausgewiesen. Da diese jedoch erst ab 1. Januar nächsten Jahres zur Verfügung steht, ist es konsequent, dass bis zum Jahresende 2017 beide Führerscheine in bisheriger Form ausgestellt werden.

An den bisherigen Prüfungsinhalten ändert die neue Verordnung nichts.

Wer ab 2018 die neue Plastikausführung haben möchte, kann seine alten „Pappen“ bei den mit der Durchführung der Führerscheinprüfung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband (DMYV) und Deutscher Segler-Verband (DSV) umschreiben lassen. Die Ersatzausfertigung wird 32 Euro kosten.

Die neue Verordnung bringt außerdem folgende Verfahrensänderungen:

• Die Bewerber um einen Sportbootführerschein können ihre Anträge auf Zu­lassung zur Prüfung bis zu einer Woche vor dem gewünschten Prüfungstermin einreichen.

• Die theoretische und die praktische Prüfung können zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb eines Jahres bei einem Prüfungsausschuss desselben Verbandes abgelegt werden.

• Prüfungen zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen können nun auch im Ausland abgenommen werden. Für den „Binnenschein“ ist das auch vorher schon möglich gewesen.