Unbekannt
· 14.07.2011
Den meisten Bootsleuten bleibt es hoffentlich erspart. Doch wenn es in der Beziehung hart auf hart kommt, wird auch das Boot schnell zum Streitfall.
Mein Haus, mein Auto, mein Boot“ –amüsant wirkt der Werbespot aus den 90er-Jahren heute immer noch. Aber wenn aus Spaß Ernst wird? Trennung und Ehescheidung machen auch vor uns Motorbootfahrern nicht halt. Und wer bekommt „am Ende“ das Boot bzw. die Yacht? Eine Frage, die gar nicht so einfach zu beantworten ist.
Bei der trennungs- bzw. scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung stellt sich zunächst die Frage, ob die Motoryacht einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam gehört. Gehört die Yacht einem Ehegatten allein, ist die Frage einfach zu beantworten: Dem Alleineigentümer stehen, wie der Begriff bereits besagt, alle Rechte an der Yacht „allein“ zu. Er kann über sie gemäß § 985 BGB frei verfügen, es sei denn, es bestehen aus anderen Gründen Rechte Dritter (z. B. Sicherungseigentum, Pfändung etc.).
Komplizierter ist die Rechtslage allerdings, wenn die Motoryacht beiden Ehegatten gemeinsam gehört. In diesem Falle können sie über die Sache, solange das Eigentum nicht durch Vertrag oder Richterspruch auf eine Partei übertragen worden ist, auch nur gemeinsam verfügen.
Dies kann bedeuten, dass ein Kaufvertrag, den ein Ehegatte mit einem Dritten als Käufer schließt, erst dann wirksam wird, wenn der an dem Vertrag nicht beteiligte andere Ehegatte und Miteigentümer den Vertragsschluss genehmigt. Erfolgt die Genehmigung nicht, muss der Käufer den Kaufgegenstand unter Umständen zurückgeben, und dadurch geht ihm möglicherweise ein gutes Schnäppchen verloren.
Vielleicht muss er die Sache sogar selbst dann herausgeben, wenn sein Vertragspartner den als Kaufpreis vereinnahmten Geldbetrag zwischenzeitlich ausgegeben und nicht mehr über genug Vermögen verfügt, um den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Käufer zu erfüllen.
Gelten Boote als Hausrat?
Zu beachten ist, dass eine Motoryacht zu den sogenannten Haushaltsgegenständen (Hausrat) im Sinne des § 1369 BGB gehören kann (siehe dazu auch unseren Ratgeber „Eignergemeinschaft“ in BOOTE 7/05, S. 88–92) und somit ein Kaufvertrag, den ein Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, selbst dann unwirksam ist, wenn das Boot dem Verkäufer nach dem Inhalt der Eigentumsnachweise „allein“ gehört.
Ob ein Boot zum Hausrat gehört oder nicht, bestimmt sich nach dem Beschluss des OLG Dresden vom 25. März 2003 (Aktenzeichen 10 ARf 2/03) nicht etwa nach dem Wert des Bootes, sondern allein nach der von den Ehegatten gemeinsam vorgenommenen „Widmung“.
Eine Motoryacht ist hiernach dann dem Hausrat zuzuordnen, wenn sie nach den Lebensverhältnissen der Eheleute ganz oder überwiegend dazu bestimmt wurde, für das eheliche und familiäre Zusammenleben einschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung benutzt zu werden.
Rechtlich kompliziert kann es dann werden, wenn die Yacht, gleich ob sie einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam gehört, nach der Trennung oder nach der Zustellung der Scheidungsklage beschädigt oder zerstört wird. In diesem Falle kann zwischen den Ehegatten im Rahmen der Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Vermögens bzw. im Zugewinnausgleichsverfahren ein Streit darüber aufkommen, ob die Yacht mit ihrem Wert vor oder nach der Beschädigung oder Zerstörung zu berücksichtigen ist.
Besteht eine Kaskoversicherung und wegen eines Versicherungsfalls ein Leistungsanspruch gegen den Versicherer, kann eine wertmäßige Berücksichtigung auch dieses Anspruchs im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bzw. beim Zugewinnausgleich in Betracht kommen.
Erst recht kompliziert kann es in rechtlicher Hinsicht werden, wenn die beschädigte oder zerstörte Yacht zwar kaskoversichert ist, der Versicherer aber die Leistung verweigert oder kürzt und der-jenige Ehegatte, dem als (alleinigen) Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Versicherung zustehen, seine Rechte nicht weiterverfolgen möchte.
In diesem Falle kommt die wertmäßige Berücksichtigung des Anspruchs gegen den Versicherer mit der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme bzw. mit dem Leistungsanspruch in der angenommenen Höhe in Betracht. Diesem „fiktiven“ Wertansatz kann der hier-durch benachteiligte Ehegatte möglicherweise nur dadurch begegnen, dass er den Versicherer verklagt, um zu klären, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht.
In puncto Kaskoversicherung ist im Übrigen zu beachten, dass Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor ihrer endgültigen Feststellung nach den Vertragsbedingungen der meisten Versicherer nicht ohne die Genehmigung des Versicherers abgetreten werden können (Abtretungsverbot).
Dieser Umstand kann zur Folge haben, dass die in einer avisierten oder bereits getroffenen Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung geregelte Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen den Versicherer mangels Genehmigung ins Leere geht. In einem solchen Fall kann eine bereits getroffene Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung anfechtbar sein.
Drum regle, wer sich trennt
Fazit: Yachteigner sollten nach der Trennung von dem Ehepartner frühzeitig eine einvernehmliche Regelung zur Eigentumslage und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des „Scheidungsbootes“ anstreben. Zu bedenken ist dabei, dass derartige Vereinbarungen, sofern sie vor dem Scheidungstermin getroffen werden und nicht ausschließlich Hausratsgegenstände betreffen (siehe oben), in der Regel gemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen.
Käufer gebrauchter Boote sind stets gut beraten, sich nicht nur Gedanken um den Zustand des Kaufgegenstandes zu machen, sondern sich auch für den familiären Hintergrund des Verkäufers zu interessieren, das heißt, ihn hiernach konkret zu befragen und im Zweifel darüber hinaus auch noch weitere Erkundigungen einzuholen (Güterstandsregister, Schuldnerlisten etc.).
Gibt oder gab es „einen Ehegatten“, sollte dieser in den Kaufvertrag miteinbezogen und seine Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft sichergestellt werden. Wegen der in Bezug auf das Boot nicht einfach zu beurteilenden Eigentumslage ist „Betroffenen“ generell anzuraten, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zumindest in Betracht zu ziehen.