YachtrechtBetrugsvorwürfe gegen Interieurdesigner – WhatsApp-Gründer angeblich jahrelang getäuscht

Boote Exclusiv

 · 11.03.2026

Yachtrecht: Betrugsvorwürfe gegen Interieurdesigner – WhatsApp-Gründer angeblich jahrelang getäuschtFoto: PRw
Scharfes Verfahren: Der Eigner orderte und bezahlte Steakmesser mit Griffen aus Palisanderholz und bekam deutlich günstigere Messer mit Kunststoffgriffen.
​Wer eine Yacht entwerfen und bauen lässt, muss Tausende Entscheidungen treffen. Häufig sind die Designer stark in diese Prozesse involviert und genießen das Vertrauen ihres Auftraggebers. Nun wirft ein Betrugsvorwurf einen Schatten auf die Branche. Wir beleuchten den Fall und zeigen, wie wichtig Kontrollmechanismen sein können.

​Jan Koum, der milliardenschwere Gründer des Messengerdienstes WhatsApp, soll – so berichten es mehrere Medien – über viele Jahre von seinem Interieurdesigner betrogen worden sein. Anhand dieses Falls lässt sich aufzeigen, wie sich Eigner vor Täuschung schützen können. Tatsächlich haben die Rechtsanwälte von Jan Koum am 29. September 2025 gegen den in der Superyachtwelt angesehenen Pariser Designer Rémi Tessier vor dem Southern District of New York ein Verfahren eingeleitet. Rechtsgrundlage ist 28 U.S.C. § 1782. Sie ermöglicht Antragstellern im Wege eines sogenannten Discovery-Verfahrens, Dokumente, Korrespondenz und sonstige Beweise zu erhalten. Geplant ist laut Medienberichten die Einleitung eines Strafverfahrens vor dem für Rémi Tessier zuständigen Strafgericht, dem Tribunal correctionnel in Paris.

Was genau ist der Tatvorwurf?

Der Interieurdesigner war, so viel scheint unstreitig, seit Jahren für Jan Koum tätig. Er war insbesondere für die Inneneinrichtung mehrerer Immobilien sowie das Design der zwei 100-Meter-Yachten „Moonrise 1“ und „Moon­rise 2“ verantwortlich. Er genoss das Vertrauen seines Auftraggebers und hatte, was den Einkauf betraf, mehr oder weniger freie Hand.

Die nunmehr gegen Tessier erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. So soll der Designer Möbel als „maßgefertigt“ und Designobjekte als „original“ verkauft haben, obwohl beides nicht zutraf. Er soll über Einrichtungsgegenstände, unter anderem über Teppiche, Steakmesser und Sofas, falsche Herkunfts- und Materialangaben gemacht haben. So stammten die Teppiche nicht wie angegeben von einem französischen Luxushersteller, sondern von einem namenlosen Massenproduzenten; es handelte sich auch nicht um handgeknüpfte Seiden- und Pashmina-Teppiche, sondern um vergleichsweise günstige Teppiche aus Synthetikmaterial. Von Lieferanten gewährte Discounts soll er nicht weitergereicht und die Rechnungen entsprechend geändert haben.

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Schließlich, so der Vorwurf, soll der Designer Provisionen in Höhe von mehreren Hunderttausend US-Dollar von Kunsthändlern erhalten haben, ohne dies seinem Auftraggeber gegenüber aufzudecken.

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Wie sind diese Vorwürfe rechtlich zu bewerten?

Hervorzuheben ist zunächst einmal die – im deutschen Recht aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Europäischen Recht aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitete – Unschuldsvermutung. Danach gilt jede Person, der eine Straftat vorgeworfen wird, so lange als unschuldig, bis ihre Schuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren nachgewiesen ist. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat also vorliegend, wie in jedem anderen Strafverfahren auch, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe zu prüfen. Sie hat, falls sie sich nach der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgenden Prüfung entscheidet, Anklage zu erheben, zu beweisen, dass der objektive und subjektive Tatbestand der in Betracht kommenden Strafrechtsnormen erfüllt ist und der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft muss alle Zweifel ausräumen. Gelingt ihr dies nicht, ist der Angeklagte freizusprechen – in dubio pro reo!

In Bezug auf den Vorwurf, der Designer habe falsche Herkunfts- und Materialangaben gemacht, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Aufgrund des Irrtums muss das Opfer über Vermögen verfügen und durch die Verfügung ein Vermögensschaden entstehen. Der subjektive Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen aller objektiven Merkmale, handelt. Zudem muss er beabsichtigen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Unterstellt, die oben skizzierten Behauptungen sind zutreffend, dann hätte der Designer vorliegend falsche Tatsachen vorgespiegelt. Denn er hat behauptet, dass es sich bei den in Rede stehenden Teppichen um handgeknüpfte Seiden- und Pashmina-Teppiche eines französischen Luxusherstellers handelte. Tatsächlich war das nicht der Fall – sie waren aus Kunstfasern.

Wenn Jan Koum zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, dass er für die beschriebenen, hochwertigen Teppiche zahlte, dann hätte er aufgrund des Irrtums über Vermögen verfügt. Der Vermögensschaden wäre sodann darin zu sehen, dass die gekauften Teppiche erheblich weniger wert waren als die versprochenen. Mithin wäre der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Subjektiv müsste der Täter dies erkannt und gewollt und zudem in der Absicht gehandelt haben, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Davon ist – unterstellt, der obige Sachverhalt ist zutreffend – auszugehen.

​​Ein weiterer Betrugsvorwurf steht im Raum

In Bezug auf das Ausstellen falscher Rechnungen steht neben dem Betrugsvorwurf der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Raum. Dieser umfasst objektiv drei Handlungsvarianten. Vereinfacht dargestellt macht sich derjenige strafbar, der eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Unecht ist sie, wenn sie nicht von der Person stammt, die als Aussteller angegeben ist. Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt. Auch im Rahmen der Urkundenfälschung muss der Täter vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der objektiven Merkmale, handeln sowie zusätzlich die Täuschung im Rechtsverkehr beabsichtigen.


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Eine Rechnung gilt als Urkunde, weil sie eine schriftliche Erklärung enthält, als Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Wenn die Vorwürfe gegen den Designer zutreffen sollten, führt die Ausstellung überhöhter Rechnungen dann nicht zur Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung, wenn der Aussteller auf Bitte des Designers einen überhöhten Preis angegeben hat. Denn in diesem Fall läge keine Täuschung über die Urheberschaft der Urkunde vor, sondern „lediglich“ eine inhaltlich falsche Erklärung. Wird also eine Rechnung vom tatsächlichen Aussteller erstellt, bleibt sie auch dann echt, wenn der ausgewiesene Betrag falsch ist. Die rechtliche Bewertung ist jedoch eine andere, wenn der Designer den Rechnungsbetrag nach Ausstellung der Rechnung eigenhändig erhöht hat. Denn in diesem Fall wäre eine echte Urkunde verfälscht worden.

In Bezug auf den verdeckten Erhalt von Provisionen, den sogenannten Rückvergütungen oder Kick-backs, könnte der Desi­gner zudem wegen Untreue angeklagt werden. Untreue liegt vor, wenn jemand eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder eine ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Auch dieser Straftatbestand setzt sich aus objektiven und subjektiven Merkmalen zusammen. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine bestehende Vermögensbetreuungspflicht durch Missbrauch von Befugnissen oder durch Treuebruch verletzt wird und dem Betreuten dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. Der subjektive Tatbestand erfordert auch hier Vorsatz, also das Wissen und Wollen in Bezug auf die Pflichtverletzung sowie den daraus resultierenden Schaden.

Der verdeckte Erhalt von Provisionen kann strafbar sein, wenn der Empfänger eine besondere Pflicht hat, das Vermögen eines anderen zu schützen. Sie besteht bei Personen, die für andere Vermögen verwalten oder Entscheidungen treffen, die erheblichen Einfluss auf fremdes Vermögen haben. Bei einem Designer, der einen normalen Werk- oder Dienstvertrag erfüllt, fehlt in der Regel diese besondere Pflicht. Er schuldet sorgfältige Arbeit, aber keine Vermögensbetreuung. Deshalb ist das Verschweigen von Provisionen meist keine Untreue. Im Luxusbereich kann die Situation anders bewertet werden, nämlich dann, wenn ein Designer im Rahmen seines Vertrags erhebliche Ausgaben für seinen Kunden tätigt. In diesen Fällen ist es nicht abwegig, eine Vermögensbetreuungspflicht anzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht muss einen finanziellen Nachteil für den Betreuten zur Folge haben. Der Erhalt von Provisionen ist in der Regel vom Vermögen desjenigen, der die Kunst oder Möbel letztlich erwirbt, unabhängig. Ein Vermögensschaden ist daher typischerweise nicht anzunehmen. Wenn die verdeckt gezahlte Provision allerdings dazu führt, dass der Kaufpreis ein anderer, nämlich ein höherer, ist oder aber üblicherweise gewährte Rabatte wegen der Rückvergütung nicht gewährt werden, ist von einer Vermögensschädigung auszugehen.

Mithilfe welcher Maßnahmen kann ich mich vor Betrug schützen?

Naturgemäß ist es nicht ohne Weiteres möglich, sich immer und in jeder Situation gegen Betrug zu schützen. Insbesondere wenn Täter und Opfer in einem Vertrauensverhältnis stehen und das entgegengebrachte Vertrauen missbraucht wird, ist es schwierig. Denn aufgrund des Vertrauensverhältnisses werden vorbeugende Maßnahmen meist gar nicht erst ergriffen. Dabei können einfache Maßnahmen betrügerisches Verhalten verhindern oder zumindest erschweren.

Personen, die für einen Eigner Aufgaben erledigen, insbesondere Aufträge erteilen oder annehmen oder Rechnungen begleichen, sollten im Wege der Beschränkung von Innenvollmachten angehalten werden, nur bis zu einer bestimmten Grenze über Vermögen des Eigners zu verfügen. Ab einem bestimmten Betrag sollten Ausgaben durch eine zweite Vertrauensperson oder den Eigner selbst freigeben werden. Zumindest stichprobenartig sollten zudem in regelmäßigen Abständen Auftragsvergaben und Rechnungen geprüft werden: Wer wurde beauftragt? Sind Vergleichsangebote eingeholt worden? Sind Aufträge bestmöglich verhandelt, deren Ausführung bestmöglich überwacht worden? Grundsätzlich empfiehlt es sich, engmaschige Berichtspflichten zu etablieren, die es dem Eigner oder seinen engsten Beratern ermöglichen, Fragen zu stellen und Ausgaben zu kontrollieren.

Wie heißt es so schön: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!


Experten für alle Fragen des Yachtrechts

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Die Yachtanwälte Dr. Tim Schommer (tim.schommer@clydeco.com) und Dr. Volker Lücke (volker.luecke@clydeco.com) betreuen seit über 18 Jahren Yachtmandate aus dem In- und Ausland. Sie beraten im Rahmen der Planungs- und Bauphase, des An- und Verkaufs, der Eignerstruktur, des Yachtbetriebs inklusive Versicherung, Crewing und Charter sowie der Abwicklung von Schäden und Ansprüchen Dritter.


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