Während der Durchführung des Refits kann es zu Komplikationen kommen, die weder der Eigner noch die Werft vorhergesehen haben. Dies wirft die Frage des Umgangs mit der unerwartet entstandenen Situation auf. Nach der Durchführung der Arbeiten kann es passieren, dass Eigner und Werft uneinig sind, ob der Job vertragsgemäß durchgeführt wurde. Beide Probleme gilt es, bestmöglich zu umschiffen.
„Stets findet Überraschung statt, da, wo man‘s nicht erwartet hat.“ (Wilhelm Busch) Bei einem Refit handelt es sich um ein Projekt mit typischerweise weitreichenden Arbeitsumfang. Dies birgt per se das Risiko unvorhergesehener Probleme. Hinzu kommt, dass es sich bei der Werft, die mit dem Refit beauftragt wird, oftmals nicht um die Werft handelt, die die Yacht ursprünglich gebaut hat. Obwohl das Unternehmen das Schiff also nicht im Detail kennt, muss es das Projekt im Hinblick auf Arbeitsumfang und damit verbundenen Zeitaufwand richtig einschätzen.
Anderenfalls kann es kein sachgerechtes Angebot machen. Die Einschätzung des Aufwands ist nicht trivial. Denn gerade Bereiche der Yacht, die nicht ohne Weiteres zugänglich sind, können mit unerwarteten Zuständen überraschen. Zu bedenken ist auch, dass es sich bei einer Vielzahl von Auftraggebern um Eigner handelt, die ihre Yacht erst seit Kurzem ihr Eigen nennen. Denn insbesondere Käufer eines Gebrauchtbootes wollen dieses nach ihren Wünschen umbauen. Diese Eigner kennen ihr neues Investment aber typischerweise nicht gut; zumindest nicht gut genug, um die Refit-Werft auf etwaige, im Rahmen des Refits voraussichtlich auftretende Risiken aufmerksam zu machen. Die Folge ist, dass zu Beginn einer aufwendigen Überholung weder Werft noch Eigner im Einzelnen genau wissen, was auf sie zukommt.
Der wichtigste Aspekt ist, diese Ungewissheit zu erkennen und vertraglich umzusetzen. Dafür bedarf es in einem ersten Schritt eines offenen Gesprächs zwischen Eigner und Werft. Folgende Fragen sollten diskutiert werden:
In einem zweiten Schritt ist dann das Besprochene vertraglich zu verschriftlichen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf den Entscheidungsmechanismus und dessen zeitlichen Ablauf gelegt werden. Wichtig ist es zudem, die Kosten für alle unerwartet anfallenden Arbeiten festzulegen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass dies nicht im Detail möglich ist. Allerdings lassen sich zum Beispiel Stundensätze für bestimmte, typisierte Arbeiten auch dann festlegen, wenn noch nicht genau feststeht, was zu machen ist. Je genauer die Entscheidungsmechanismen und voraussichtlich entstehende Kosten vertraglich geregelt werden, umso wahrscheinlicher können unerwartet entstehende Probleme schnell und ohne größere Verhandlungen gelöst werden. Dies hilft nicht nur in der jeweiligen Situation, sondern vermeidet auch unnötige, zeitaufwendige Reibereien im Gesamtprojekt.
Differenzen über die Frage, ob die Werft die Arbeiten vertragsgemäß durchgeführt hat, sollten unter allen Umständen vermieden werden. Sie sind nicht nur für den Eigner unbefriedigend. Auch die Werft hat kein Interesse an unzufriedenen Kunden. Entsprechend hat jede Vertragspartei ein Interesse daran, Streitigkeiten über die Frage der vertragsgemäßen Durchführung des Refit-Vertrages zu vermeiden. Aber wie?
Dies gelingt am ehesten, wenn die Parteien die durchzuführenden Arbeiten so detailliert wie möglich vereinbaren und in einer dem Vertrag beiliegenden, verbindlich vereinbarten Spezifikation festhalten. Die Überholungsarbeiten sollten sodann so engmaschig wie möglich überwacht werden. Dies stellt zum einen sicher, dass die eigenen Vorstellungen tatsächlich 1:1 so, wie vereinbart, umgesetzt werden. Zum anderen können Unstimmigkeiten im Rahmen der Refit-Phase schneller analysiert und behoben werden als nach Abschluss der Arbeiten.
Bei einem schulbuchmäßig durchgeführten Refit sollte es also nicht zu Streitigkeiten nach Abschluss der Arbeiten kommen. Lassen sich diese nicht vermeiden, stellt sich die Frage nach den Handlungsmöglichkeiten. Diese beurteilen sich danach, was genau die Ursache der Unstimmigkeit ist. Typischerweise erhebt der Eigner den Vorwurf, die Werft habe eine oder mehrere Arbeiten nicht wie vereinbart durchgeführt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, beurteilt sich danach, was die Parteien vereinbart haben. Die Beurteilung kann leicht sein. Etwa dann, wenn vereinbart war, einen bestimmten Marmor im Bad der Eigner-Kabine zu verbauen, dies aber nicht geschehen ist. Schwieriger wird die Beurteilung, wenn der Marmor zwar verbaut wurde, aber der Eigner behauptet, er sei unsachgemäß verbaut. Teilt die Werft diese Auffassung nicht, müsste im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage der sachgerechten Verbauung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden. Schwierig wird es, wenn keine handwerklichen Fehler im Raum stehen, sondern ästhetische Aspekte im Vordergrund der Reklamation stehen. Entspricht die Maserung des Marmors nicht den Vorstellungen des Eigners, handelt es sich nur dann um einen Mangel, wenn der Marmor vorab, etwa durch Auswahl einer bestimmten Charge spezifiziert war und die Werft nachweisbar eine andere Charge verbaut hat.
Grundsätzlich besteht ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts nur dann, wenn eine Abweichung zwischen Ist- und Sollbeschaffenheit vorliegt. Die Beweislast trifft den Anspruchsteller, also den Eigner. In der Praxis lässt sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt, oftmals nicht eindeutig beantworten. Dies liegt in den allermeisten Fällen daran, dass die vertragliche Spezifikation nicht detailliert genug ist und/oder die Auswahl bestimmter Materialien im Einzelnen nicht erfolgt. Ist die Sollbeschaffenheit nicht feststellbar, weil sich in der Spezifikation keine Angaben zur Maserung des Marmors finden lassen, dann wird der Anspruchsteller Schwierigkeiten haben, eine Abweichung zwischen „Ist“ und „Soll“ zu beweisen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der effektivste Schutz vor Auseinandersetzung eine präzise vertragliche Vereinbarung inklusive detaillierter Spezifikation und eine engmaschige Begleitung und Kontrolle des Projekts vor Ort ist.
Die Yachtanwälte Dr. Tim Schommer (tim.schommer@clydeco.com) und Dr. Volker Lücke (volker.luecke@clydeco.com) betreuen seit über 18 Jahren Yachtmandate aus dem In- und Ausland. Sie beraten im Rahmen der Planungs- und Bauphase, des An- und Verkaufs, der Eignerstruktur, des Yachtbetriebs inklusive Versicherung, Crewing und Charter sowie der Abwicklung von Schäden und Ansprüchen Dritter.