„Gekauft wie gesehen“ – eine Formulierung, die im Yachthandel allgegenwärtig ist. Doch schützt sie Verkäufer wirklich vor Gewährleistungsansprüchen? Ein Blick auf die rechtlichen Tücken zeigt: nicht immer.
Zurzeit sind viele Yachten auf dem Markt. Die Verkäufer suchen nicht nur Käufer. Sie versuchen auch, die für sie besten Vertragskonditionen durchzusetzen. Dies ist in einem Käufermarkt nicht immer einfach. Grund genug, einmal die geläufigsten vertraglichen Formulierungen unter die Lupe zu nehmen.
Grundsätzlich gilt beim Verkauf einer Yacht nichts anderes als beim Verkauf anderer beweglicher Gegenstände auch: Mangels anderweitiger Vereinbarung kommen die kaufvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung. Danach hat ein Käufer im Falle des Vorliegens eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Verkäufer muss also den Mangel reparieren oder eine mangelfreie Sache liefern. Alternativ kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zusätzlich kann der Käufer, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden entsteht, Schadensersatz verlangen.
Es versteht sich von selbst, dass Verkäufer den organisatorischen und finanziellen Aufwand einer solchen kaufvertraglichen Nacherfüllung vermeiden wollen – zumal die gesetzliche Sachmängelgewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt. Vor diesem Hintergrund ist jeder Verkäufer interessiert, seine Haftung auszuschließen bzw. bestmöglich zu begrenzen.
Bevor ein Verkäufer sich mit der Formulierung und Verhandlung der entsprechenden Vertragsklausel befasst, ist zu prüfen, ob er überhaupt wirksam Ansprüche ausschließen oder begrenzen kann. Dies kann nämlich nicht jeder Verkäufer. Von Relevanz ist nicht nur, ob der Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmer ist, sondern auch wer Käufer ist.
Grundsätzlich kann ein privater Verkäufer umfassend Gewährleistungsrechte ausschließen. Ein Unternehmer kann dies nicht. Er unterliegt den Beschränkungen des § 476 BGB. Danach ist ein Ausschluss des Nacherfüllungsrechts, Rücktritts oder Minderungsrechts für einen Unternehmer nicht möglich – zumindest dann nicht, wenn er einen Kaufvertrag mit einem Verbraucher schließt.
Wer aber ist ein Unternehmer? Nach der einschlägigen europäischen Richtlinie, welche die Grundlage der entsprechenden Regelung im BGB bildet, ist Unternehmer „jede natürliche oder juristische Person, […] die […] zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen“. Unter den Begriff des Unternehmers fallen zum Beispiel eine Werft oder ein Yachthändler. Denn diese verkaufen gewerblich und/oder geschäftlich Yachten. Weniger eindeutig ist die Antwort auf die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen eine juristische Person, welche nur eine Yacht in ihrem Eigentum hat, zu einem Unternehmer wird. Klar scheint insoweit lediglich, dass eine juristische Person nicht Verbraucher ist. Denn Verbraucher sind ausschließlich natürliche Personen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Umkehrschluss alle juristischen Personen Unternehmer sind. Vielmehr fallen unter den Begriff des Unternehmers nur solche juristischen Personen, die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Insoweit ist zu differenzieren: Juristische Personen, deren Sinn und Zweck primär darin liegt, als Objektgesellschaft ein bestimmtes Asset zu halten, welches ausschließlich von dessen wirtschaftlich Berechtigtem privat genutzt wird, fallen nicht unter den Begriff des Unternehmers. Denn die bloße Vermögensverwaltung ist kein Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit.
Anderes gilt in Bezug auf juristische Personen, deren Asset gewerblich genutzt wird. Wird also etwa die Yacht mit Gewinnerzielungsabsicht verchartert, kann die juristische Person, in deren Eigentum die Yacht steht, als Unternehmer zu klassifizieren sein. Verkäufer, die in diese Kategorie fallen, können mithin nicht ohne Weiteres wirksam Sachmängelgewährleistungsausschlüsse vereinbaren, zumindest dann nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Nun zur typischerweise verwendeten Klausel: In Kaufverträgen heißt es oft: „Gekauft wie gesehen“ oder „gekauft wie besichtigt“. Manchmal wird auch noch der Passus „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte“ hinzugefügt. Dieser Zusatz soll klarmachen, dass der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags aufgrund von Mängeln der Yacht keine weiteren Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können soll.
Tatsächlich werden die allermeisten Kaufverträge in Bezug auf gebrauchte Yachten unter Verwendung dieser oder ähnlich formulierter Klausel verkauft. In der Praxis hat dies zur Folge, dass ein Käufer die zum Verkauf stehende Yacht, meist unter Einschaltung von Sachverständigen, umfassend begutachtet und auf Mängel überprüfen lässt.
Übersieht der Käufer oder dessen Sachverständiger fahrlässig einen Mangel, den er bei sogfältiger Prüfung hätte erkennen können, kann er gleichwohl keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, denn eine richtig formulierte Klausel schließt das Recht auf Nacherfüllung aus und verhindert damit die Pflicht zur Reparatur oder Nacherfüllung und die Möglichkeit des Rücktritts und der Geltendmachung von Schadensersatz.
Doch Vorsicht! Nicht immer gelingt es Verkäufern, rechtlich wirksam einen vollständigen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Die Ursachen sind vielfältig.
Gefahr droht zunächst durch Formulierungsfehler. Oftmals formulieren Verkäufer an der einen Stelle des Vertrages einen Haftungsausschluss; an anderer Stelle sichern sie bestimmte Eigenschaften zu oder machen Beschaffenheitsangaben zur Yacht. Stellen sich diese als inhaltlich unzutreffend heraus, greift der Haftungsausschluss in Bezug auf die gemachten Aussagen nicht.
Auch bei der Verwendung vorformulierter Vertragsklauseln ist Vorsicht geboten. Denn deren Verwendung kann dazu führen, dass Gerichte die Vertragsbedingungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterziehen. Einseitig unangemessene oder überraschende Regelungen werden von Gerichten typischerweise dann als unwirksam erachtet, wenn sie unklar oder intransparent sind und von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen.
In Fällen, in denen ein Verkäufer schon vor Abschluss des Kaufvertrags weiß, dass die Yacht einen Mangel aufweist, diesen Mangel aber dem Käufer nicht offenlegt oder auf Nachfrage verschweigt, ist die Rechtslage eindeutig: Der Haftungsausschluss ist bezüglich des verschwiegenen Mangels aufgrund der arglistigen Täuschung unwirksam (§ 444 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Täuschung gegenüber einem Sachverständigen vorgenommen wird. Verkäufer sollten daher stets bedenken, dass ein wirksamer Haftungsausschluss nur dann gelingen kann, wenn sämtliche bekannten Mängel offen und vollständig kommuniziert werden.
Schließlich ist zu beachten, dass die Klausel „gekauft wie gesehen“ denklogisch nur für die Mängel gelten kann, die bei Abschluss des Kaufvertrags bzw. im Zeitpunkt der Besichtigung vorgelegen haben. Sollten Mängel in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss/ Besichtigung und der Übernahme der Yacht entstehen, konnte der Käufer diese beim Abschluss des Kaufvertrags nicht erkennen. Entsprechend greift der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss für diese Mängel ohnehin nicht, sodass auch in diesem Fall eine Mängelhaftung bestehen bleibt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein wirksamer Haftungsausschluss nicht nur richtig formuliert, sondern auch richtig gelebt sein will. Denn sowohl inhaltlich unrichtige Aussagen als auch die Nicht-Offenlegung von bekannten Mängeln führen dazu, dass sich ein Verkäufer auf eine Haftung ausschließende Klausel nicht berufen kann – und gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche des Käufers riskiert.
Die Yachtanwälte Dr. Tim Schommer (tim.schommer@clydeco.com) und Dr. Volker Lücke (volker.luecke@clydeco.com) betreuen seit über 18 Jahren Yachtmandate aus dem In- und Ausland. Sie beraten im Rahmen der Planungs- und Bauphase, des An- und Verkaufs, der Eignerstruktur, des Yachtbetriebs inklusive Versicherung, Crewing und Charter sowie der Abwicklung von Schäden und Ansprüchen Dritter.
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