Abhängig von der Form Ihrer Beteiligung am Motorbootsport sagen wir Ihnen, welche Bootsversicherungen es für Sie gibt und ob sie sinnvoll sind oder nicht.
Beim Schönwetter-Wochenendausflug mit dem Motorboot geht es gemütlich zu. Weder der Skipper noch seine Crew oder Gäste denken in dieser Situation ernsthaft darüber nach, dass das Unfallrisiko bei einer Bootstour höher ist, als beim gewöhnlichen Aufenthalt an Land.
Ohne die Risiken zu dramatisieren, wollen wir im Folgenden deutlich machen, dass jeder am Motorbootsport Beteiligte die Möglichkeit hat, sein individuelles Risiko durch den Abschluss einer Versicherung mindestens zu minimieren. Wir sprechen bewusst von der Möglichkeit und nicht von einem Muss, denn eine gesetzliche Versicherungspflicht gibt es für Wassersportler oder am Wassersport beteiligte nicht.
Sie fahren lediglich mehr oder weniger häufig auf unterschiedlichen Booten von Freunden, Bekannten oder Verwandten mit. Sie übernehmen dann zwar auch hin und wieder mal die das Ruder, sind aber nicht der verantwortliche Schiffsführer?
Sie besitzen ein Motorboot, das sich für kürzere aber auch längere, sprich mehrtägige Törns eignet? Das Boot hat in einem Hafen einen festen Liegeplatz? Familienangehörige, Freunde oder Bekannte sind mehr oder weniger häufig mit an Bord?
Sie mieten für sich und Ihre Familie oder gemeinsam mit Freunden und Bekannten ein Boot im In- oder Ausland, um damit auf Urlaubstörn zu gehen? Sie nehmen an dem Törn als Crewmitglied oder sogar als Skipper teil?
Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet jedermann in unbegrenzter Höhe für Schäden, die er anderen schuldhaft zufügt. Und zwar mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. Um dem vorzubeugen, gibt es die Privathaftpflichtversicherung. Ohne eine solche Police sollte niemand durchs Leben gehen. Sie deckt die alltäglichen Risiken von Privatpersonen ab und schließt die Haftung aus Sportausübung (außer Schießen, Segelfliegen und bestimmte Kampfsportarten) ein. Auch vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Wer bei Freunden auf dem Boot mitfährt, ob sporadisch oder regelmäßig, ist also mit der Privathaftpflicht auf der sicheren Seite.
Geht beispielsweise beim Törn aufgrund der Fahrlässigkeit eines Crewmitgliedes teure Ausrüstung zu Bruch, wird das Boot beschädigt oder erleidet gar eine andere Person eine folgenschwere Verletzung, wird sich zwar zunächst der Skipper fragen lassen müssen, ob er seine Mannschaft korrekt angeleitet hat. Stellt sich jedoch heraus, dass er als Bootsführer alles richtig gemacht hat, wird der Verursacher zur Rechenschaft gezogen – beziehungsweise dessen Versicherung.
Experten empfehlen eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie mindestens 500.000 Euro für Vermögensschäden.
Auch ein Mitfahrer läuft Gefahr, sich an Bord zu verletzen. Unter Umständen so sehr, dass dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen die Folge sind, die zum teilweisen oder völligen Verlust der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit führen. Auch wenn sich ein Unfall nicht immer verhindern lässt, so kann man doch die finanziellen Folgen abmildern. Hier hilft eine private Unfallversicherung, besser noch eine Berufsunfähigkeitspolice, um bei einem dauerhaften Verdienstausfall nicht allein auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein.
Die Unfallversicherung springt bei Vorliegen einer vollen oder teilweisen Invalidität ein.
Die Leistung der Unfallversicherung soll den aus dem Unglücksfall resultierenden Lohnverlust ausgleichen, darüber hinaus erforderliche behindertengerechte Umbauten an Wohnung oder Haus decken und von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger nicht übernommene zusätzliche Hilfsmittel oder Therapien ermöglichen.
Für die Höhe der Deckung stellt der Bund der Versicherten folgende Faustformel auf: 30-Jährige sollten das sechsfache, 40-Jährige das fünffache und 50-Jährige das vierfache Bruttojahreseinkommen absichern.
Unter www.bundderversicherten.de finden sich darüber hinaus weitere wichtige Aspekte, worauf jeder beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung achten sollte, wie die Vereinbarung einer sogenannten Progression oder der Verzicht auf eine Unfallrentenvereinbarung.
Soll auch die Familie eines Mitfahrers nicht unversehens in Geldnot geraten, vor allem nicht im schlimmsten Fall, einem Unfall mit Todesfolge, hilft eine Risikolebensversicherung weiter. Die Versicherungssumme sollte wenigstens einem, besser noch zwei Jahresbruttoeinkommen entsprechen, damit die Hinterbliebenen Zeit genug haben, ihr Leben ohne finanziellen Druck neu zu ordnen.
Da sich mit einem Tourenboot ungleich größere Schäden an fremdem Eigentum anrichten lassen, als mit einem kleinen Sportboot – im Hafen wird beispielsweise beim Einfahren in die Box mit dem Ankergeschirr die Bordwand des Nachbarliegers zerschrammt –, sollte niemand ohne Bootshaftpflichtversicherung die Leinen loswerfen.
Auch eine Kaskoversicherung ist dringend zu empfehlen. Die begleicht Schäden, die am eigenen Boot auftreten. Etwa wenn bei Grundberührung ein Propeller zerstört wird oder das Boot bei schwerem Wetter querschlägt und eindringendes Wasser die Elektrik/Elektronik lahmlegt.
Die Bootskasko springt unter Umständen auch dann in die Bresche, wenn ein Dritter einen Schaden verursacht, diesen aber qua Gesetz nicht zu bezahlen braucht – Stichwort Gefährdungshaftung vs. Verursacherhaftung – oder dies aufgrund akuten Geldmangels nicht kann. Oder wenn sich der Unfallgegner schlicht aus dem Staub gemacht hat.
Von der Haftpflicht gäbe es in letztgenanntem Fall nur Geld, wenn zusätzlich eine spezielle Forderungsausfalldeckung vereinbart worden ist. Die ist mal in der Basispolice enthalten, mal muss man sie eigens dazukaufen. Voraussetzung ist dann aber, dass gegen den Schadensverursacher vor Gericht ein Titel erwirkt worden ist.
Aber Achtung: Schadenersatz leistet die Ausfallpolice lediglich in Höhe der gesetzlichen Haftung. Das bedeutet konkret: Ersetzt wird der Zeit-, nicht der Neuwert. Muss also beispielsweise aufgrund einer Kollision die schon in die Jahre gekommene Reling oder Wieling ersetzt werden, wird die Versicherung nur einen Teil der Kosten erstatten. Die Wertverbesserung, die aus der Schadensbehebung resultiert, geht von der Rechnung ab.
Experten raten daher, einen entsprechenden Schaden gleich über die Bootskasko abzuwickeln. Vorausgesetzt, darin ist nicht bloß der Zeitwert des Bootes gedeckt, sondern in Form einer "Festen Taxe" deren ursprünglicher Anschaffungs- beziehungsweise Marktwert. Ferner muss festgehalten sein, dass die Versicherungsgesellschaft bei Teilschäden auf "Abzüge Neu für Alt" verzichtet. Ist dies der Fall, erhielte man im Beispiel den neuen Mast voll von der Kaskopolice erstattet. Oder zumindest die Differenz zum Neuwert, sollte die gegnerische Haftpflicht den Zeitwert erstatten.
Achtung, nicht jede "Feste Taxe" ist tatsächlich fest. Bei Vertragsabschluss darauf achten, dass die Versicherungssumme im Schadensfall auch wirklich voll zur Auszahlung kommt. Dies sollte man sich am besten vom Versicherer bestätigen lassen. Andernfalls kann es böse Überraschungen geben, wenn im Schadensfall doch nur der aktuelle Zeitwert statt der im Vertrag genannten Versicherungssumme ausgezahlt wird. Ein Indiz für eine "Feste Taxe", die diesen Namen verdient, ist, wenn im Bedingungswerk der Begriff Neuwertversicherung auftaucht.
Einige Versicherer fühlen sich an die "Feste Taxe" darüber hinaus nur über einen bestimmten Zeitraum gebunden, zum Beispiel zehn oder 15 Jahre lang. Danach muss der Versicherte mit Abzügen rechnen.
Schließlich noch der Hinweis für alle, die gern mal auf eigenem Kiel die Landesgrenzen achteraus lassen: Eine Auslandsreisekrankenversicherung sollte dann obligatorisch sein. Sie kostet wenig, ersetzt im Schadensfall aber die Mehrkosten, die bei einer erforderlichen medizinischen Behandlung im Ausland eventuell anfallen.
Mehr braucht ein Yachteigner zunächst einmal nicht – auch wenn die Versicherer weitere Angebote in petto haben. Etwa die Insassenunfallpolice. Sie soll neben dem Versicherungsnehmer auch Freunde, Fremde oder Angehörige vor den finanziellen Folgen eines Missgeschicks an Bord absichern. Sie gilt aber nur beim Motorbootfahren, bestenfalls noch beim Landgang zwischen zwei Etappen, nicht aber im Alltag.
Außerdem: Verursacht ein Skipper oder auch ein Crewmitglied schuldhaft einen Unfall, bei dem Mitfahrer zu Schaden kommen, greift – bei guter Police – die Bootshaftpflicht im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
In der Regel gibt es nur dann kein Geld von der Bootshaftpflicht, wenn infolge des schuldhaften Handelns eines Crewmitgliedes das Boot beschädigt oder der Versicherungsnehmer, in der Regel also der Skipper bzw. der Eigner, verletzt wird. Zumindest was Personenschäden des Versicherungsnehmers anbelangt, gibt es allerdings Anbieter, deren Bootshaftpflicht sogar dieses Risiko deckt.
Für die Insassenunfallversicherung spricht: Vor allem im Ausland kann es schwierig werden, Haftungsansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen. Und: Es gibt auch dann Geld, wenn der Skipper nicht schuldhaft gehandelt hat.
Streiten lässt sich ferner trefflich über den Nutzen einer speziellen Rechtsschutzversicherung für Bootseigner. Grundsätzlich kann man sagen: Wer im normalen Leben ohne eine solche Police auskommt, wird vermutlich auch für sein Hobby darauf verzichten können.
Ebenfalls für die meisten Motorbootfahrer uninteressant: die Beschlagnahmeversicherung. Zumindest, wer Binnen oder auf Nord- und Ostsee unterwegs ist, dürfte selten in eine Situation geraten, in der das Boot von der Polizei an die Kette gelegt wird. Und falls doch, darf man wohl davon ausgehen, dass das Vorgehen hiesiger Behörden rechtmäßig ist und kein Willkürakt vorliegt. Anders kann das zweifellos in manchen Mittelmeerregionen aussehen. Dort könnte eine solche Police Sinn machen.
Die Privathaftpflicht kommt nicht für Personen- oder Sachschäden auf, die ein Schiffsführer Dritten zufügt. Fürs eigene Boot gibt es dafür die Bootshaftpflicht. Doch was tun, wenn ein Boot für den Urlaubstörn gechartert werden soll? Dann hilft die Skipperhaftpflicht.
Sie deckt Ansprüche gegen den Skipper, die von geschädigten Crewmitgliedern und Dritten erhoben werden. Sie tritt auch dann ein, wenn dem Skipper kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Einzelne Anbieter bieten Versicherungsschutz sogar für den Fall, dass der Schiffsführer grob fahrlässig gehandelt hat.
Vor allem bei Chartertörns im Ausland gilt: Nicht immer lässt sich zuverlässig feststellen, ob der Vercharterer für das gemietete Schiff eine Bootshaftpflichtpolice abgeschlossen hat, wie hoch deren Deckung ist und ob die Prämien pünktlich bezahlt worden sind. Kurz gesagt, der Skipper weiß nicht, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht und, wenn ja, ob dieser ausreichend ist
Falls nicht, haftet er im Schadensfall mit seinem Privatvermögen. Auch davor schützt ihn die Skipperhaftpflicht. Interessant für Bootseigner, die auch chartern wollen, ist folgende Variante: Bei vielen Versicherungen kommen Eigner mit abgeschlossener Bootshaftpflicht fürs eigene Boot in den Genuss einer kostenlosen Skipperhaftpflicht.
Steht das gecharterte Boot aufgrund von Schäden, die vom Skipper oder seiner Crew zu verantworten sind, nach dem Törn nicht für die nächste Crew zur Verfügung, wird das Charterunternehmen Schadenersatz verlangen. Dagegen schützt die Forderungs- beziehungsweise Charterausfalldeckung. Sie ist mal in der Skipperhaftpflicht eingeschlossen, mal nur gegen Prämienaufschlag erhältlich. Gleiches gilt für die Beschlagnahmeversicherung, die aber nur in exotischen Revieren sinnvoll ist.
Nicht selten gibt es während eines Urlaubstörns Streit, wenn ein Crewmitglied Boot oder Ausrüstung beschädigt. Dann nämlich ist die Kaution von allen futsch. Um das zu verhindern, kann die Crew vor Reiseantritt eine entsprechende Kautionsversicherung abschließen.
Die Kautionsversicherung gibt es von verschiedenen Anbietern. Oft ist sie auf einen bestimmten Törn beschränkt. Wer häufiger chartert, fährt eventuell günstiger, wenn er einen Jahresvertrag abschließt.
Eine Reiserücktrittspolice braucht, wer lange im Voraus bucht oder mit zahlenmäßig großer Crew auf Törn gehen will. Sie schützt im Charterbereich insbesondere davor, dass der Skipper ausfällt und nicht ersetzt werden kann, sodass die gesamte Reise abgeblasen werden muss, ob nun vor Beginn oder während des Törns. Springt ein einzelnes Crewmitglied ab, trägt die Versicherung dessen Anteil an den Reisekosten.
Schließlich sei auch für Charterer, die gesetzlich krankenversichert sind, auf die Auslandsreisekranken-Versicherung hingewiesen. In privaten Krankenversicherungspolicen ist der Auslandsschutz oft schon enthalten. Auch Kreditkarten enthalten häufig einen entsprechenden Versicherungsschutz.
Generell gilt: Den eigenen Bedarf und die wahrscheinlichen Risiken ermitteln. Danach die Versicherungsangebote prüfen und Preise vergleichen. Einige Versicherer bieten diverse Charterversicherungen als Komplettpakete an, andere Anbieter offerieren jede Versicherung einzeln.