Bei der Planung eines Törns nach Norden ist Vorsicht geboten: Norwegen hat die Vorschriften für das Befahren seiner Hoheitsgewässer verschärft. Trotz der Zurückhaltung des Dokuments des norwegischen Verteidigungsministeriums über die Gründe für die neue Überwachungsregel, könnten verstärkte russische Spionage- und Sabotageaktivitäten im Norden des Landes eine Rolle gespielt haben. Die Organisation eines individuellen Küstentörns wird dadurch deutlich komplexer.
Ausnahmen könnten möglich sein, jedoch werden die Bedingungen dafür nicht klar definiert. Eine gründliche behördliche Informationseinholung vor Antritt eines Törns mit Ziel Norwegen wird dringend empfohlen und ist sogar in den Vorschriften verankert.
Alle Wasserfahrzeuge, die länger als 15 Meter oder schwerer als 50 Tonnen sind und eine ausländische Registrierung oder einen ausländischen Schiffsführer haben, müssen die „Vorschriften über das Einlaufen und die Navigation ausländischer Schiffe in norwegischen Hoheitsgewässern“ (Anløpsforskriften) einhalten.
Bei Verstößen drohen schriftliche Verwarnungen, der Entzug der Erlaubnis zum Einlaufen, Geldstrafen oder die Anweisung, die norwegischen Hoheitsgewässer (NTW) umgehend zu verlassen. Die Vorschriften sind sowohl auf Norwegisch als auch auf Englisch verfügbar. Schiffsführer müssen sich vor der Einfahrt nach Norwegen über diese Bestimmungen informieren und sicherstellen, dass sie sie einhalten.
Eine geplante Ankunft in einem norwegischen Hafen muss mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in die inneren Gewässer (NIW) über die Basislinie im SafeSeaNet Norway (SSNN) gemeldet werden. In der Meldung müssen unter anderem der voraussichtliche Übertrittspunkt der Basislinie sowie Name und Nationalität des Kapitäns angegeben werden.
Fahrzeuge, die innerhalb der NIW fahren, benötigen einen Ansprechpartner (Point of Contact, POC) in Norwegen. Dieser POC kann ein Agent, Betreiber, Schiffseigentümer oder eine Reederei sein und dient als Kontakt für das Küstenüberwachungszentrum (Norwegian Coastal Surveillance Center, CSC). Ohne gemeldeten Point of Contact liegt bereits ein Verstoß vor.
Weitere Meldepflichten müssen im Voraus telefonisch oder per E-Mail erfüllt werden. Dazu gehören das Ankern, das Anlaufen eines sicheren Liegeplatzes in Notsituationen und die Nutzung von Beibooten. Der Ansprechpartner ist das Norwegian Coastal Surveillance Center (CSC). Eine Übersicht als PDF steht hier zur Verfügung.