Motorboot, Segler oder FrachterWer wem auf See Platz machen muss

Sven M. Rutter

 · 02.10.2026

Sobald ein anderes Schiff in Sicht kommt, sollte im Kopf die „Regelmaschine“ anlaufen, damit rechtzeitig die richtige Entscheidung getroffen werden kann.
Foto: Sven M. Rutter
Motorboote stehen in der Rangfolge der Kollisionsverhütungsregeln meist hinter anderen Fahrzeugkategorien. Entscheidend sind jedoch nicht Größe oder berufliche Nutzung, sondern der aktuelle Fahrzeugstatus und die konkrete Begegnungssituation. Diese Übersicht zeigt, wann Skipper ausweichen, Kurs halten oder anderen Schiffen frühzeitig freien Raum lassen müssen.

Themen in diesem Artikel

Das Motorboot läuft bei ruhiger See mit gleichmäßiger Fahrt. An Backbord voraus ist ein Frachtschiff zu erkennen, das langsam größer wird. Vom Steuerstand aus lässt sich zunächst nicht sicher beurteilen, ob die Peilung steht und beide Fahrzeuge auf einen kritischen Passierabstand zulaufen.

Jetzt reicht es nicht, das andere Schiff lediglich als Frachter einzuordnen. Ein Blick durch das Marinefernglas kann Tagzeichen sichtbar machen, die seinen aktuellen Status anzeigen. Zwei schwarze Bälle kennzeichnen ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein schwarzer Zylinder ein tiefgangbehindertes. In beiden Fällen muss der Motorbootfahrer dafür sorgen, dass dem Schiff genügend Raum bleibt.

Kein eingebauter Vorrang

Häufig wird als Leitspruch zitiert: Der Berufsschifffahrt ist grundsätzlich auszuweichen. Dies mag – auch unter Berücksichtigung von Regel 2 (Mitdenken statt auf Vorfahrt pochen) – in vielen Fällen durchaus ein guter Rat sein, beschreibt aber nicht die tatsächliche Rangfolge des Verkehrs nach den Internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Denn sie kennen keine Berufsschifffahrt.

Eine Besonderheit der KVR besteht darin, dass sie Fahrzeuge nicht nach der Größe oder dem Nutzungszweck unterscheiden. Ob Bavaria 34 oder „Gorch Fock“ – sofern beide segeln, sind sie nach KVR gleichwertige Segelfahrzeuge. Bei Fahrt unter Motor wären sie Maschinenfahrzeuge. Und ob privates Angelboot mit Außenborder oder gewerblicher Frachter – auch sie sind nach KVR prinzipiell gleichwertige Maschinenfahrzeuge, solange keiner einen anderweitigen Status anzeigt.

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Auch große Maschinenfahrzeuge können gegenüber einem kleineren Motorboot ausweichpflichtig sein, etwa wenn sich dessen Kurs von ihrer Steuerbordseite nähert. Darauf sollte sich der Skipper des Sportbootes jedoch nicht blind verlassen. Regel 2 verlangt weiterhin, besondere Umstände und die tatsächlichen Manövriermöglichkeiten aller Beteiligten zu berücksichtigen.

Kann ein großes Schiff wegen seines Tiefgangs, der Gewässerverhältnisse oder der Verkehrslage nicht problemlos reagieren, bleibt auch der Motorbootfahrer gefordert. Dabei geht es nicht um eine pauschale Bevorzugung der Berufsschifffahrt, sondern um die sichere Lösung der konkreten Situation.

Diese Rangfolge gilt nach Regel 18

Die KVR unterscheiden verschiedene Fahrzeugkategorien nach ihrem aktuellen Status und ihrer Manövrierfähigkeit. Für Motorbootfahrer ist Regel 18 besonders wichtig: Ein Maschinenfahrzeug muss sich grundsätzlich von manövrierunfähigen, manövrierbehinderten, fischenden und segelnden Fahrzeugen freihalten.

Zusammengefasst ergibt sich daraus folgende Rangfolge:

  1. manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge,
  2. fischende Fahrzeuge,
  3. Segelfahrzeuge,
  4. Maschinenfahrzeuge.

Für den Skipper eines Motorbootes bedeutet diese Rangfolge: Das eigene Fahrzeug ist gegenüber den meisten anderen Kategorien ausweichpflichtig. Manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Fahrzeugen müssen alle übrigen Fahrzeuge ausweichen. Auch einem tiefgangbehinderten Schiff ist so viel Raum zu lassen, dass seine sichere Durchfahrt gar nicht erst beeinträchtigt wird.

Ob eine konkrete Ausweichsituation entsteht, hängt zusätzlich davon ab, ob Kollisionsgefahr besteht. Wie sich diese anhand von Peilung, Annäherung, Radar oder AIS beurteilen lässt, zeigt der BOOTE-Ratgeber „So erkennen Motorbootfahrer Kollisionsgefahr“.


Konkrete Einzelfälle

Grundsätzlich sollte jedes Ausweichmanöver möglichst frühzeitig und deutlich erfolgen, um gar nicht erst in den Nahbereich eines anderen Fahrzeugs zu kommen.
Foto: Sven M. Rutter

​Der aktuelle Fahrzeugstatus entscheidet

​Nicht die Bauart bestimmt die KVR-Kategorie, sondern der aktuell genutzte Antrieb und der nach außen erkennbare Status. Ein typisches Fischerboot gilt deshalb erst dann eindeutig als fischendes Fahrzeug, wenn es die vorgeschriebenen Tagzeichen oder Lichter führt.

Ein Segelboot, das seinen Motor zum Antrieb nutzt, ist aus Sicht der KVR ein Maschinenfahrzeug. Sind gleichzeitig Segel gesetzt, muss es bei Tage zusätzlich den vorgeschriebenen Motorkegel führen. Ein fehlendes Zeichen ändert nichts an den Pflichten, die sich aus dem tatsächlich verwendeten Antrieb ergeben.

Auch ein Motorboot kann seinen Status während der Fahrt ändern. Fällt die Maschine aus und kann das Boot deshalb nicht mehr entsprechend den KVR manövrieren, kann es als manövrierunfähig gelten. Bei Nacht wird dies mit zwei roten Rundumlichtern übereinander angezeigt, am Tage mit zwei schwarzen Bällen.

Manövrierbehindert ist ein Sportboot dagegen normalerweise nicht. Dieser Status setzt voraus, dass ein Fahrzeug wegen der Art seines Einsatzes nicht regelgerecht manövrieren kann, beispielsweise bei Baggerarbeiten, Unterwasserarbeiten oder beim Minenräumen.

Beim Überholen ist die Rangfolge zweitrangig

Regel 18 steht außerdem unter einem Vorbehalt: dass sich Fahrzeuge gegenseitig überholen. In diesem Fall ist nach Regel 13 grundsätzlich das überholende, also das schnellere Schiff ausweichpflichtig – unabhängig davon, wo beide in der Rangfolge nach Regel 18 stehen. Zum Überholer wird man, wenn man sich einem anderen Fahrzeug in dessen Hecklichtsektor annähert. Dieser erstreckt sich über 135 Grad, also von achteraus bis 67,5 Grad zu jeder Seite. Nachts ist man somit Überholer, wenn man sich einem Fahrzeug annähert, dessen Hecklicht zu sehen ist; tagsüber, wenn man sich einem anderen Fahrzeug in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab annähert (67,5° + 22,5° = 90° = querab). Lässt sich dies nicht eindeutig ausmachen, hat man nach Regel 13 c im Zweifelsfall davon auszugehen, dass man Überholer ist.

Damit kann auch ein Segelboot gegenüber einem Motorboot ausweichpflichtig werden, wenn es dieses überholt. Umgekehrt muss ein Motorboot einem langsameren Segler ausweichen, sobald es sich diesem aus dessen Hecklichtsektor nähert. Die Überholsituation endet erst, wenn das andere Fahrzeug endgültig passiert und ein sicherer Abstand hergestellt ist.

Die Regeln für gleichrangige Fahrzeuge greifen nur, wenn keine Überholsituation vorliegt und die Möglichkeit eines Zusammenstoßes besteht.

Sonderregeln für Segelfahrzeuge untereinander

Auch Motorbootfahrer sollten erkennen können, welches von zwei Segelfahrzeugen ausweichpflichtig ist. Entscheidend ist zunächst, von welcher Seite der Wind kommt. Ein Segler mit Wind von Backbord muss einem Segler mit Wind von Steuerbord ausweichen. Haben beide den Wind von derselben Seite, weicht das luvwärtige Fahrzeug dem Segler in Lee aus.

Nachts wird die Großsegelstellung aus der vorherrschenden Windrichtung abgeleitet. Bei Seglern auf sehr tiefen Kursen ist die Großbaumposition dann aber oft nicht mehr klar auszumachen. In diesem Fall kommt es auf die eigene Großbaumstellung an: Habe ich den Wind von Backbord und sehe ich den betreffenden Segler in Luv, bin ich trotz meiner „Leeposition“ ausweichpflichtig, denn der andere könnte den Wind ja auch von Steuerbord haben und wäre dann Kurshalter. Hätte ich den Wind von Steuerbord, wäre derweil ich als leewärtiges Fahrzeug auf jeden Fall der Kurshalter. Bei Rahseglern ist die Luvseite die dem größten gesetzten Schratsegel gegenüberliegende Seite.

Wenn sich zwei Motorboote begegnen

Treffen zwei Maschinenfahrzeuge auf kreuzenden Kursen zusammen, muss der Skipper ausweichen, der das andere Fahrzeug an seiner Steuerbordseite sieht. Das ausweichpflichtige Motorboot soll nach Möglichkeit hinter dem Heck des Kurshalters passieren und ihm nicht vor den Bug fahren.

Nähern sich zwei Motorboote auf entgegengesetzten oder nahezu entgegengesetzten Kursen, ändern beide ihren Kurs nach Steuerbord. Es gibt in diesem Fall keinen einzelnen Kurshalter. Nachts ist die Situation daran zu erkennen, dass recht voraus beide Seitenlichter des entgegenkommenden Fahrzeugs sichtbar sind. Bleiben Zweifel, muss von einer solchen Begegnungssituation ausgegangen werden.

Besondere Pflichten für Motorboote unter 20 Metern

In engen Fahrwassern und Verkehrstrennungsgebieten tritt die allgemeine Rangfolge teilweise hinter besondere Nichtbehinderungsgebote zurück. Motorboote und Segelboote unter 20 Metern Länge dürfen die sichere Durchfahrt bestimmter Fahrzeuge dort nicht behindern. Das gilt auch dann, wenn das Sportboot nach einer allgemeinen Ausweichregel eigentlich Kurshalter wäre.

Beim Verkehrstrennungsgebiet (VTG) gilt das Nichtbehinderungsgebot allerdings lediglich gegenüber Maschinenfahrzeugen, die den vorgegebenen Wegen folgen, beim engen Fahrwasser gegenüber jedem Fahrzeug, das den Verkehrsweg nutzt. Fahrzeuge, zwischen denen kein Nichtbehinderungsgebot besteht, verhalten sich weiterhin nach den übrigen Kollisionsverhütungsregeln. Das Nichtbehinderungsgebot gilt darüber hinaus für alle Fahrzeuge, die ein enges Fahrwasser queren wollen. In der Praxis besteht für alle Fahrzeuge, die in ein enges Fahrwasser einlaufen wollen, eine Wartepflicht. Sie müssen einen Moment abwarten, in dem das Fahrwasser in alle Richtungen frei ist.

Ferner wird den Fahrzeugen im Fahrwasser ein Rechtsfahrgebot auferlegt. An Engstellen und beim Überholen müssen sie bei Bedarf entsprechende Schallsignale geben. Die KVR enthalten allerdings keine eindeutige Definition des Begriffs „enges Fahrwasser“. Viele Sportbootfahrer denken dabei an lateral betonnte Fahrwasser, also solche mit roten und grünen Fahrwassertonnen. Tatsächlich hängt es aber von den Umständen ab: So können als enge Fahrwasser auch Seegebiete gelten, die aufgrund ihrer natürlichen Topografie (Breite, Tiefenverläufe etc.) oder der vorherrschenden Verkehrsdichte eine Nutzung durch große Fahrzeuge so einschränken, dass eine besondere Verkehrsführung erforderlich wird. Im Zweifel hilft ein prüfender Blick in Seekarten und Revierführer.

Verkehrstrennungsgebiete mit dem Motorboot befahren

Verkehrstrennungsgebiete trennen gegenläufige Verkehrsströme mithilfe festgelegter Einbahnwege und einer dazwischenliegenden Trennzone. Wer mit dem Motorboot einem solchen Verkehrsweg folgt, soll möglichst an dessen Enden ein- oder auslaufen. Ist dies nicht möglich, erfolgt das Einlaufen in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung.

Motorboote unter 20 Metern dürfen Maschinenfahrzeuge, die einem Verkehrsweg folgen, nicht behindern. Küstenverkehrszonen zwischen einem Verkehrstrennungsgebiet und dem Land sind dagegen weitgehend kleineren Motorbooten, Seglern und Fischern vorbehalten. Die Einzelheiten erläutert BOOTE im Beitrag „Das Verkehrstrennungsgebiet: Einbahnwege für die Sicherheit“.

Muss ein Verkehrstrennungsgebiet gequert werden, soll die Kiellinie des Motorbootes im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung liegen. Entscheidend ist die für andere Schiffe erkennbare Ausrichtung des Fahrzeugs, nicht der wegen Wind oder Strom tatsächlich zurückgelegte Kurs über Grund.

Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen können ergänzende nationale Vorschriften gelten. Die hier erläuterte Rangfolge und die Regeln für Begegnungen zwischen Motorbooten, Seglern und anderen Fahrzeugen beziehen sich zudem auf Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Für Fahrten bei Nebel oder anderer verminderter Sicht gelten besondere Vorgaben, die der Beitrag „Wenn die Sicht fehlt: Verhalten bei Nebel“ erläutert.


Buchtipps

Kollisionsverhütungsregeln enthält die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See im Wortlaut. Abbildungen und kurze Erläuterungen helfen dabei, die Regeln für den Bordgebrauch einzuordnen. Auch Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge und das deutsche Betonnungssystem sind enthalten.

Boote-Bordbuch setzt den Schwerpunkt auf den Alltag mit dem Motorboot. Es behandelt Fahrregeln auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen, das Ausweichen und das Verhalten bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen. Hinzu kommen Schifffahrtszeichen, Lichterführung und Schallsignale. Das handliche Format und die kompakten Texte machen es zur Gedächtnisstütze für Skipper, die unterwegs eine Situation nachschlagen wollen.


Wie verhaltet Sie sich mit dem Motorboot gegenüber großen Schiffen, wenn die formale Ausweichpflicht und die praktische Manövrierfähigkeit nicht zusammenzupassen scheinen? Schreiben Sie Ihre Erfahrungen in die Kommentare.

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