Jürgen Strassburger
· 11.11.2022
Schiffsbrief, Flaggenzertifikat, Internationaler Bootsschein und Co.: Auch auf dem Wasser geht nichts ohne Bootspapiere. Wir zeigen den Weg durch den Dschungel der entsprechenden Vorschriften und Verordnungen.
Ein- und Aufsteiger stehen oft vor einem Berg aus Fragen rund um die Themen Anmeldung, Papiere und Kennzeichnung. Mit diesem Beitrag wollen wir das Chaos ein wenig lüften:
Fragen über Fragen, vor denen nicht nur Neueinsteiger stehen, sondern auch gestandene Skipper, die erstmals in ein bis dahin fremdes Revier aufbrechen wollen. Bevor wir uns aber der Frage zuwenden, welches deutsche Bootspapier man im Ausland braucht, soll die Frage geklärt werden, welche Bootspapiere es in Deutschland überhaupt gibt, wozu man sie braucht und wodurch sie sich unterscheiden.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen amtlichen und amtlich anerkannten Bootspapieren.
Amtliche Bootsdokumente sind:
Amtlich anerkannte Bootsdokumente sind:
Fünf verschiedene Bootsdokumente also, unter denen sich jeder Bootseigner für das Dokument seiner Wahl frei entscheiden kann – mit zwei Ausnahmen: Ein Binnenschiff ab 10 Kubikmeter Wasserverdrängung muss ins Binnenschiffsregister, ein Seeschiff ab 15 Meter Länge muss ins Seeschiffsregister eingetragen werden.
Da stellt sich sofort die Frage, was ist ein See- und was ein Binnenschiff?
Klare Vorgaben hat der Gesetzgeber zur Beantwortung dieser Frage nicht gemacht: Auch die Hinweise auf das „überwiegende Fahrtgebiet des Schiffes“ und „bestimmte Größen des Schiffes“ ergeben letztlich keine eindeutige Klärung der Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Kategorie. Viele im Küstenbereich stationierte Boote werden ständig wechselnd im Binnen- und Seebereich eingesetzt. Wohin also gehören sie? Sind sie See- oder Binnenschiff?
Ergibt sich wenigstens aus der „Größe“ ein eindeutiges Unterscheidungskriterium? Keineswegs! Durch die unterschiedlichen Parameter „Verdrängung“ für „Binnenschiffe“ und „Länge“ für „Seeschiffe“ wird die Konfusion noch erhöht. Dies wird an folgendem Beispiel deutlich: Alle Boote mit mehr als 10 Kubikmeter Wasserverdrängung müssten als „Binnenschiff“ ins Binnenschiffsregister eingetragen werden. Ist ein solches Boot aber weniger als 15 m lang, reicht ein einfacher „Trick“, dem aufwendigen Eintrag ins Binnenschiffsregister zu entgehen: Der Eigner beantragt ein Flaggenzertifikat und hat damit aus seinem Boot amtlich ein „Seeschiff“ gemacht, das nicht mehr ins Binnenschiffregister eingetragen werden darf, weil Doppelregistrierungen nicht zulässig sind. Umgekehrt lässt sich aus einer mehr als 15 m langen, aber weniger als 10 Kubikmeter verdrängenden Yacht beispielsweise durch den „Ausweis über ein Kleinfahrzeugkennzeichen“ ein Binnenschiff machen, das trotz der Länge nicht ins Seeschiffsregister eingetragen werden muss. Erst wenn die Grenzwerte beider Parameter – Verdrängung und Länge – überschritten werden, stellt sich für den Eigner tatsächlich die Frage, ob er sein Schiff ins See- oder Binnenschiffregister eintragen lassen möchte. Die jetzt bestehenden „Spielräume“ wären sofort beseitigt, wenn der Gesetzgeber für die Registerpflicht von See- und Binnenschiffen den gleichen Parameter ansetzen würde, also beispielsweise einheitlich die Länge.
Auch bei kleineren Booten ist die Rechtslage keineswegs eindeutig: 2018 beschäftigte uns die Frage, ob ein knapp 6 m langes RIB (Festrumpfschlauchboot) ein Seeschiff sei und ob deshalb dafür ein Flaggenzertifikat ausgestellt werden könne. Nach langen Hin und Her teilte uns das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit:
Die Sportbootrichtlinie des europäischen Parlaments ergebe die Möglichkeit, die darin enthaltene CE-Seetauglichkeitseinstufung heranzuziehen, „um Entscheidungen zum Merkmal ,Seeschiff‘ zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. So können Schiffe, die mindestens die Anforderungen an die Kategorie ,B‘ erfüllen, grundsätzlich ein Flaggenzertifikat bekommen“. Bei anderen Fahrzeugen, so das BSH weiter, werde eine Einzelfallprüfung anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen vorgenommen. „Speziell bei Schlauchbooten kann in der überwiegenden Anzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden.“ Ein Schlauchboot ist also kein Seeschiff!
Im nationalen und internationalen Verkehr sind Bootspapiere zunächst Dokumente, die das Eigentum am Boot glaubhaft machen. Darüber hinaus sind sie Grundlage zur Kennzeichnung eines Kleinfahrzeugs nach deutschen Vorschriften, die vielfach auch im Ausland anerkannt wird. In Deutschland sind sie seit dem Inkrafttreten der „Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen“ (Kleinfahrzeug-Kennzeichnungsverordnung Binnen vom 21. Februar 1995, BGBl I, Seite 226) unabdingbare Voraussetzung zum Befahren der Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau und den Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Denn: Ohne Bootspapiere kein Kennzeichen und ohne Kennzeichen keine Binnenfahrt!
Die genannte Verordnung bestimmt, dass alle Kleinfahrzeuge (Boote, deren Schiffskörper ohne Bugspriet und Ruder eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen), die mit einer Antriebsmaschine von mehr als 2,21 kW angetrieben werden, und Segelboote (ohne Motor) von mehr als 5,50 m Länge auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen.
Das jeweilige Kennzeichen ist dem Bootsdokument zu entnehmen, das für das Boot auf Antrag ausgestellt wurde.
Schauen wir uns also an, welche Bootsdokumente es in Deutschland gibt, welche Kennzeichen daraus resultieren, wie und wo man das entsprechende Dokument bekommt und wie viel es kostet.
Amtliche Dokumente sind von deutschen Behörden ausgestellt, während amtlich anerkannte Dokumente, etwa der Internationale Bootsschein (IBS), von anderen Institutionen wie dem ADAC oder dem Deutschen Seglerverband ausgestellt werden, aber dennoch offiziell anerkannt sind.
Die im Kleinfahrzeug-Ausweis eingetragene Nummer bildet zusammen mit den Kennbuchstaben des zuteilenden Wasser- und Schifffahrtsamts das amtliche Kennzeichen. Dieses Dokument wird von allen Wasser- und Schifffahrtsämtern in Deutschland (Anschriften siehe unten) auf Antrag vergeben.
Der Ausweis und das Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter sind unbefristet gültig. Änderungen an den im Ausweis eingetragenen Daten müssen der ausstellenden Stelle unverzüglich gemeldet werden.
Die Zuteilung dieses amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises kostet 18 Euro, die Eintragung einer Änderung der Eigentumsverhältnisse 15 Euro, alle übrigen Änderungen 10 Euro, eine Ersatzausfertigung 13 Euro.
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen besteht aus der im Schiffsbrief ausgewiesenen Schiffsregisternummer, gefolgt vom Kennbuchstaben „B“. Zusätzlich muss der Name des Schiffs und der Heimat- oder Registerort am Boot angebracht werden.
Den Schiffsbrief erhalten nur Boote, die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind. Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von 10 Kubikmetern und mehr müssen ins Binnenschiffsregister eingetragen werden. Eintragungsfähig sind Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von mindestens 5 Kubikmetern.
Die bei der Anmeldung eines Binnenschiffs anzugebenden Daten und Dokumente sind in der „Schiffsregisterordnung“ (BGBl I, 1994, S. 1134) festgelegt. Hierzu gehört unter anderem der „Eichschein“, der von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest nach erfolgter Eichung (Vermessung) des Bootes ausgestellt wird (siehe: Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen, BGBl. I, 1975, S. 1785).
Binnenschiffsregister werden bei den Amtsgerichten (Anschriften siehe www.elwis.de) geführt. Die Kosten für den Eintrag ins Binnenschiffsregister richten sich nach dem Wert des Boots. Hinzu kommen Gebühren für die Ausstellung des Schiffsbriefs.
Das aus diesem Dokument resultierende amtliche Kennzeichen besteht aus der im Flaggenzertifikat ausgewiesenen Nummer, gefolgt vom Kennbuchstaben „F“. Zusätzlich muss der Name des Heimathafens am Heck sowie der Schiffsname in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen geführt werden.
Das Flaggenzertifikat wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) (Anschrift siehe unten) auf Antrag für Seeschiffe vergeben, deren Rumpflänge 15 m nicht überschreitet.
Da die für das Flaggenzertifikat einzureichenden Unterlagen sehr umfangreich sind, sollte vor der Antragstellung grundsätzlich das Merkblatt „Hinweise zum Antrag auf Ausstellung eines Flaggenzertifikates“ beim BSH angefordert heruntergeladen werden. Das Flaggenzertifikat ist acht Jahre gültig und kostet 40 Euro. Nach acht Jahren kann das Dokument für 25 Euro verlängert werden. Änderungen und Ersatzausfertigungen kosten ebenfalls 25 Euro.
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen für die Binnenfahrt besteht aus der im Schiffszertifikat ausgewiesenen Seeschiffsregisternummer. Falls vorhanden, kann auch das Funkrufzeichen (einschließlich Unterscheidungssignal) oder die IMO-Nummer als amtliches Kennzeichen am Boot angebracht werden. Zusätzlich müssen der Schiffsname und der Heimathafen in der vorgeschriebenen Weise am Boot angebracht werden.
Das Schiffszertifikat erhalten nur Boote, die im Seeschiffsregister eingetragen sind. Seeschiffe mit einer Rumpflänge von 15 m und mehr müssen ins Seeschiffsregister eingetragen werden. Kleinere Boote können auf Wunsch des Eigners ins Seeschiffsregister eingetragen werden.
Die bei der Anmeldung eines Seeschiffs anzugebenden Daten sind in der „Schiffsregisterordnung“ (BGBl I, 1994, S. 1134) festgelegt. Dazu gehört unter anderem der „Schiffsmessbrief“, der für Sportboote bis 24 m Länge auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ausgestellt wird. Seeschiffsregister werden bei den Amtsgerichten geführt.
Die Kosten für den Eintrag ins Seeschiffsregister richten sich nach dem Wert des Boots. Hinzu kommen Gebühren für die Ausstellung des Schiffszertifikats.
Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen besteht aus der Nummer des Internationalen Bootsscheins, gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation. Dabei steht der Kennbuchstabe „M“ für den Deutschen Motoryachtverband (DMYV), der Kennbuchstabe „S“ für den Deutschen Seglerverband (DSV) und der Kennbuchstabe „A“ für den Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC), (Anschriften der zuteilenden Organisationen siehe unten).
In Deutschland ist der Internationale Bootsschein als amtlich anerkannter Kennzeichenausweis so lange gültig, wie sich an den eingetragenen Daten nichts ändert. Als Bootsdokument im internationalen Einsatz darf der IBS nicht älter sein als zwei Jahre. Er muss für diesen Einsatz also alle zwei Jahre verlängert werden.
Mitglieder zahlen bei „ihrer“ Organisation 20 Euro für die Neuausstellung eines IBS. Nichtmitglieder zahlen 25 Euro. Erneuerungen, Verlängerungen und Änderungen kosten 18 Euro.
Boote, die ausschließlich auf See- und Seeschifffahrtsstraßen eingesetzt werden, unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach den bisher beschriebenen Regeln der Binnenkennzeichnung. Sie müssen weder ein amtliches noch ein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.
Die Kennzeichnung solcher Boote richtet sich nach den Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes, wenn ihnen das Recht zum Führen der Bundesflagge durch das Flaggenzertifikat oder das Schiffszertifikat bescheinigt wurde.
Achtung: Laufen derart gekennzeichnete Seeschiffe in Binnenschifffahrtsstraßen ein, unterliegen sie der Kennzeichnungsverordnung Binnen und müssen zusätzlich das dem vorhandenen Bootsdokument entsprechende Kennzeichen am Boot vorweisen.
Diese Kennzeichnungspflicht beginnt unmittelbar binnenwärts der Grenzen der Seeschifffahrtsstraßen und gilt auch dann, wenn der Aufenthalt auf der Binnenschifffahrtsstraße nur von kurzer Dauer ist (siehe hierzu BOOTE 2/20).
Nach dem Recht einzelner Bundesländer zugeteilte Kennzeichen werden als amtliche Kennzeichen in der Binnenfahrt bundesweit dann akzeptiert, wenn sie vom Bundesminister für Verkehr anerkannt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die von den Landratsämtern am Bodensee zugeteilten Kennzeichen. Eine vollständige Übersicht anerkannter Kennzeichen gibt es im Internet unter: https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Binnenbereich/Kennzeichnung-Kleinfahrzeuge/Anerkannte-Kennzeichen/Anerkannte-Kennzeichen-page.html
Grundsätzlich müssen amtliche und amtlich anerkannte Kennzeichen bei den genannten Behörden oder Institutionen beantragt werden.
Neben den persönlichen Daten des Antragstellers, die sich aus dem Personalausweis entnehmen lassen, werden folgende Unterlagen bzw. Daten verlangt:
Grundsätzlich sind alle Angaben glaubhaft zu machen. Dafür können beispielsweise amtliche Urkunden, Herstellerunterlagen (Prospekte), Sachverständigengutachten oder der Bootsbrief des Herstellers verwendet werden.
Was ist zu tun, wenn sich die in ein Bootsdokument eingetragenen technischen oder persönlichen Daten ändern? Beim Internationalen Bootschein hatten wir bereits angemerkt, dass er seine Gültigkeit verliert, wenn Datenänderungen eintreten. Gleiches gilt auch für die amtlichen Bootsdokumente. In der Praxis heißt dies, dass jede Änderung der ausstellenden Institution gemeldet und das Dokument geändert werden muss. Wer als Eigner eines Kleinfahrzeugs Namens- oder Anschriftenänderungen, Änderungen technischer Boots- oder Motorendaten sowie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht unverzüglich meldet und zur Berichtigung vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit! Meldepflicht besteht auch, wenn das Boot zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll!
Nach der Kleinfahrzeugkennzeichnungs-Verordnung sind Beiboote ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht befreit (KlFzKV-BinSch § 1, Abs. 2.e). Was aber ist ein Beiboot? Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu erläuternd mitgeteilt:
Ein Beiboot ist Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder nur über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel. Solange ein Beiboot in dieser Funktion eingesetzt wird, ist eine Kennzeichnung nach der Kennzeichnungsverordnung-Binnen nicht erforderlich. Stattdessen genügt nach § 2.02 Nr.2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die anderen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet, und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört.
Sobald ein „Beiboot“ in anderer Funktion, also zu eigenständigen Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel denen für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW motorisiert, unterliegt es den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung-Binnen, ist also kennzeichnungspflichtig.
Kennzeichen müssen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Seiten des Bugs oder am Heck des Boots angebracht werden. Das Kennzeichen muss jederzeit deutlich sicht- und lesbar sein.
Das BSH verlangt bei der Angabe des Heimathafens einen Ort, der an einem schiffbaren Gewässer liegen muss. Liegt beispielsweise der Wohnort an einem schiffbaren Gewässer, kann dieser als „Heimathafen“ eingetragen werden, auch wenn das Boot normalerweise in der heimischen Garage steht. „Heimathafen“ sollte nach Möglichkeit ein Ort in Deutschland sein.
Nur dann, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Hat er seinen Wohnsitz im Ausland, wird die dort vorgeschriebene Kennzeichnung mit dem Nationalitätenkennzeichen akzeptiert. Gibt es dort keine Regelung, muss das Boot mit seinem Namen und Heimathafen sowie dem Namen und der Anschrift seines Eigentümers gekennzeichnet sein.
Durchweg werden alle nach deutschen Vorschriften erteilten amtlichen und amtlich anerkannten Bootsdokumente auch im europäischen Ausland anerkannt.
In der Schweiz dürfen deutsche Gastboote auf vielen Gewässern nur verkehren, wenn sie ein schweizerisches Kennzeichen führen und darüber hinaus eine schifffahrtspolizeiliche Bewilligung (Schiffsausweis) besitzen. Deutsche Bootspapiere und die Kennzeichnung des Boots nach deutschen Vorschriften reichen in der Schweiz also vielerorts nicht aus.
Immer wieder hören wir von Skippern, dass sie gleich mehrere Bootsdokumente ihr Eigen nennen. Abgesehen mal davon, dass das rausgeschmissenes Geld ist, macht die Mehrfachregistrierung auch für die Kennzeichnung des Boots in der Binnenfahrt wenig Sinn: Mehr als ein Kennzeichen kann kein Boot verkraften. Und auch die Wasserschutzpolizei hätte wohl wenig Freude daran, wenn ein Boot mit dem Nummernsalat von zwei verschiedenen Kennzeichen daherkäme.
Um diese Doppelregistrierung zu vermeiden, sollte man sich schon bei der ersten Anmeldung des Boots darüber im Klaren sein, was man mal damit machen wird.
Diese Variante ist relativ teuer, da der IBS im Auslandseinsatz ja alle zwei Jahre kostenpflichtig verlängert werden muss! Bei welcher Institution man den IBS beantragt, hängt vielfach sicher von der Vereinsbindung ab. Man sollte aber auch prüfen, welche Vergünstigungen die ausstellenden Institutionen ihren Mitgliedern aufgrund „ihres“ Internationalen Bootsscheins gewähren. Da können im Einzelfall die Kosten für die alle zwei Jahre fällige Verlängerung des IBS durchaus wieder reingeholt werden.
Wer all diesen Überlegungen aus dem Weg gehen will und ein ohne Einschränkungen weltweit anerkanntes Bootsdokument haben möchte, sollte sich, auch wegen der gegenüber dem IBS geringeren Kosten (acht Jahre lange Laufzeit), für ein Flaggenzertifikat entscheiden. Mit dem Flaggenzertifikat wird die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nachgewiesen. Außerdem ist das Flaggenzertifikat als Eigentumsnachweis gegenüber dem WSA-Ausweis und dem IBS höherwertig: Hier muss nämlich das Eigentum am Boot nicht nur „glaubhaft gemacht“, sondern „nachgewiesen“ werden. Gefordert wird der „Nachweis über den Erwerb und der vollständigen Bezahlung des Schiffes“.
Auf Antrag bei allen deutschen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern. Eine vollständige Liste der Ämter mit Anschrift und Telefon gibt es im Internet unter gdws.wsv.bund.de
Diese Dokumente werden beim Registereintrag von deutschen Amtsgerichten, den sogenannten Registergerichten, vergeben. Eine vollständige Liste der deutschen See- und Binnenschiffsregister mit Anschrift und Telefon gibt es im Internet unter elwis.de
Dieses Dokument wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, vergeben. www.bsh.de
Wird auf Antrag von folgenden Organisationen/Verbänden ausgestellt: