KleinschifferzeugnisAufregung um neue Vorschrift für Binnengewässer

Lasse Johannsen

 · 13.04.2023

Kleinschifferzeugnis: Aufregung um neue Vorschrift für BinnengewässerFoto: YACHT/B. Andersch
In Deutschland gibt es diverse Führerscheine für Sportbootfahrer

Update vom 13. April 2023:

Heute wurde im Bundesgesetzblatt eine Änderung der neuen Kleinschifferzeugnis-Regelung veröffentlicht. In der “Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts” sind nun erhebliche Erleichterungen für den gewerblichen Betrieb von Sportbooten vorgesehen.

Insbesondere wurde in § 130 der Binnenschiffspersonalverordnung die Übergangsfrist bis 2027 verlängert und die Stichtagsregelung gestrichen. Das bedeutet, dass bis zum 17. Januar 2027 wie vor der Einführung des Kleinschifferzeugnisses ein Sportbootführerschein auch für die gewerbliche, berufliche und dienstliche Nutzung ausreicht, unabhängig davon, ob diese Nutzung bereits zum 17. Januar 2022 ausgeübt wurde. Die verlängerte Übergangsfrist soll auch dafür genutzt werden, die Prüfung zum Kleinschifferzeugnis praxisgerecht auszugestalten.

Die wesentlichen Änderungen (die Paragrafen beziehen sich auf die Binnenschiffspersonalverordnung):

  • Die Übergangsfrist wurde bis 2027 verlängert, somit kann bis zum 17. Januar 2027 durch Vorlage eines Sportbootführerscheins die Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses bei der GDWS erfolgen (§ 130).
  • Der Nachweis einer bereist ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zu einem bestimmten Stichtag wurde gestrichen. Wer also beispielsweise ab heute in einer Sportbootschule arbeitet, benötigt bis zum 17. Januar 2027 lediglich einen Sportbootführerschein für den entsprechenden Geltungsbereich.
  • Zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses nach dem 17. Januar 2027 muss eine gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags nachgewiesen und eine theoretische Prüfung abgelegt werden. Ein Tauglichkeitsnachweis bei Antragsstellung ist nicht erforderlich.
  • Die Tauglichkeitsuntersuchung für das Kleinschifferzeugnis (ab einem Alter von 60 Jahren alle 5 Jahre; ab einem Alter von 70 Jahren alle 2 Jahre) darf statt von der Berufsgenossenschaft zugelassenen Ärzten abweichend auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben (§§ 21 und 22).
  • Ein Sprechfunkzeugnis ist für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses keine Voraussetzung mehr, wenn das Kleinschifferzeugnis nicht als Übergangslösung für ein anderes Patent eingesetzt wird (§15 Absatz 5 Satz 3).

Ursprünglicher Artikel vom 21.02.2023:

Wer mit seinem Sportboot auf Bundeswasserstraßen im Binnenbereich unterwegs ist, braucht den Sportbootführerschein Binnen. Tut er das aber gewerblich, ist seit einem Jahr das Kleinschifferzeugnis vorgeschrieben. Und “gewerblich” im Sinne der einschlägigen Vorschrift ist nahezu alles, was kein reiner Erholungszweck ist. Die Übergangszeit, in der alte Sportbootführerscheine noch akzeptiert werden, wurde jetzt noch mal um ein Jahr verlängert

Seit dem 17. Januar 2022 müssen gewerblich, beruflich oder dienstlich geführte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern laut der einschlägigen Binnenschiffspersonalverordnung mindestens mit einem Kleinschifferzeugnis geführt werden. Das trifft nach Auslegung des Bundesverkehrsministerium nicht nur auf typische Berufsfahrzeuge zu, sondern beispielsweise auch auf Ausbildungsboote von Sportbootschulen, Werften oder Bootshändler bei einer Vorführfahrt. Selbst Trainerboote sind betroffen, wenn die Ausbildung nicht ehrenamtlich und kostenlos erfolgt. Immer dann, wenn ein Fahrzeug nicht „zu Sport- oder Erholungszwecken“ bewegt wird, reicht der Sportbootführerschein Binnen auf Bundeswasserstraßen im Binnenbereich als Befähigungsnachweis nicht mehr aus.

Sofern die gewerbliche Tätigkeit schon vor dem 17. Januar 2022 ausgeübt wurde, galt bisher eine Übergangsreglung zur Ausstellung ohne Prüfung bis zum 18. Januar 2024. Bis zu diesem Datum durfte auch weiterhin gewerblich mit den Sportbootführerscheinen gefahren werden. Diese Frist wurde nun vom Bundesverkehrsministerium noch einmal um ein Jahr verlängert, sagte Katja Kleine Jäger, Geschäftsführerin vom Verband Deutscher Sportbootschulen e. V. gegenüber YACHT online:

“In § 130 BinSchPersV Abs. 2 und Abs. 3 heißt es dann 17. Januar 2025 anstatt 17. Januar 2024. Bis dahin kann also wie bisher der Sportbootführerschein für die gewerbliche, berufliche oder dienstliche Tätigkeit genutzt werden. Demnach besteht kein akuter Handlungsbedarf, das Kleinschifferzeugnis schon jetzt zu beantragen.”

Eine gewerbliche Ausbildung auf wind- oder muskelbetriebenen Fahrzeugen oder Booten mit einer Motorleistung von weniger als 15 PS ist von dieser Regelung gänzlich ausgenommen. Somit wird beispielsweise für das leicht motorisierte Trainerboot (mit einer Leistung unter 11,03 kW) oder die SUP-Ausbildung kein Kleinschifferzeugnis benötigt.

Kleinschifferzeugnis ohne Prüfung

Für den Antrag auf Ausstellung des Kleinschifferzeugnis – es handelt sich hier nicht um eine Umschreibung, denn die Sportbootführerscheine darf der Bewerber behalten – ist ein Nachweis erforderlich, dass die gewerbliche Tätigkeit schon vor dem 17. Januar 2022 ausgeübt wurde. Hier reicht ein Gewerbeschein oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Sofern das 60. Lebensjahr vollendet wurde, ist dem Antrag ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach der Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung beizulegen. Das ärztliche Attest aus der Sportbootführerscheinverordnung wird hier nicht anerkannt. Während der Übergangszeit reicht es für die Umschreibung bei Personen ab 60 Jahren aber aus. Das bedeutet, dass jeder Hausarzt aufgesucht werden kann, um die Tauglichkeit nach den Kriterien der Sportbootführerscheinverordnung zu bestätigen.

Prüfung zum Kleinschiffer

Ab dem 18. Januar 2024 oder wenn die gewerbliche Tätigkeit erst nach dem 17. Januar 2022 aufgenommen wurde, muss eine theoretische Prüfung für das Kleinschifferzeugnis abgelegt werden. Eine überstürzte Prüfung sollte allerdings vermieden werden, sagt Katja Kleine Jäger. Sie hofft, dass im Ministerium doch noch eingelenkt wird und zumindest für den Bereich des Sports Ausnahmen erarbeitet werden.


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