Pantaenius Yachtversicherungen
· 07.02.2024
In loser Folge greifen wir daher von nun an die häufigsten Fragen – und Missverständnisse – rund um die Yachtversicherung auf. In der ersten Folge klären wir mit Unterstützung von Dirk Hilcken vom führenden Bootsversicherungsvermittler Pantaenius Yachtversicherungen den grundsätzlichen Sinn und Zweck einer Haftpflicht- und Kaskopolice fürs Schiff.
Nicht wenige Eigner schätzen sich als solide bis gute Skipper ein, die ihre Yacht jederzeit sicher beherrschen. Und wenn man sich doch mal eine Schramme ins Boot fährt, macht man die Reparatur halt selbst oder bezahlt sie aus eigener Tasche. Sollte jemand anderes einem ins Boot fahren, muss der ja den Schaden bezahlen. Eine Versicherung ist demzufolge doch überflüssig, oder etwa nicht?
Dazu erklärt Dirk Hilcken:
Vorsicht! Im Wassersport gilt in der Regel das Prinzip der Verschuldenshaftung. Das bedeutet, Skipper haften nur für Schäden, die sie schuldhaft verursacht haben. Zum Beispiel durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Diese Regelung steht im Gegensatz zur sogenannten Gefährdungshaftung, wie sie im Straßenverkehr angewandt wird. Dort haften Fahrzeughalter in der Regel auch ohne schuldhaftes Verhalten für Schäden, die sie Dritten mit ihrem Fahrzeug zufügen. Obwohl viele ihre Gedanken zum Versicherungsschutz aus dem Alltagswissen rund ums Auto ableiten, sollte beachtet werden, dass dieses Prinzip der Gefährdungshaftung die Ausnahme darstellt.
Als gutes Beispiel zur Veranschaulichung des Prinzips der Verschuldenshaftung kann man Sturmschäden anführen. Reißt sich etwa ein ordnungsgemäß festgemachtes Boot während eines unerwartet heftigen Sturms los und beschädigt dabei einen oder mehrere Nachbarlieger, haftet der Eigner in der Regel für die entstandenen Schäden nicht. Ohne schuldhaftes Verhalten kann auch eine etwaige Bootshaftpflichtversicherung den Schaden nicht regulieren. Geschädigte blieben mithin auf ihren Kosten sitzen – es sei denn, sie haben selbst eine Kaskoversicherung. Dazu später mehr.
Natürlich sind auch andere Szenarien denkbar. Etwa, wenn ein Boot im Hafen infolge eines unverschuldeten technischen Defekts die Manövrierfähigkeit verliert und ein anderes Boot rammt. Oder wenn in der Bootshalle ein Feuer auf dem Schiff ausbricht und von einem auf das nächste überspringt - wie es in den Wintermonaten leider immer wieder passiert. Auch hier gilt: ohne schuldhaftes Verhalten keine Deckung durch die Bootshaftpflicht.
Nun liegt es in der Natur der Sache, dass sich die betroffenen Parteien in solchen Fällen häufig kennen. Ob als Stegnachbar oder Vereinsmitglieder. Der Ärger über die vermeintlich unwillige Versicherung ist dementsprechend groß. Noch schlimmer, wenn ein Geschädigter gegen den vermeintlichen Verursacher Klage einreicht. Für solche Fälle beinhaltet die eigene Bootshaftpflicht einen sogenannten passiven Rechtsschutz, der die Kosten für einen erforderlichen Rechtsbeistand deckt. Das schützt einen vor ungerechtfertigten Schadensersatzforderungen. Ob es jedoch taugt, um eine einstige Freundschaft wieder in die Spur zu bringen, darf bezweifelt werden.
Hinzu kommt das Fehlen einer allgemeinen Versicherungspflicht für Boote in Deutschland. Selbst, wenn ein Verursacher also schuldhaft gehandelt hat, kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass dieser über eine Bootshaftpflicht verfügt. Natürlich setzen viele Vereine und manche Marinas eine solche Versicherung voraus. Wie genau diese Vorgabe jedoch überprüft wird, kann nie mit Sicherheit gesagt werden.
Zu viel Theorie? Lässt man nun alle beschriebenen Fälle außer Acht und geht davon aus, dass der Verursacher erstens schuldhaft gehandelt hat und zweitens über eine Bootshaftpflichtversicherung verfügt, stellt sich dennoch ein letztes und mitunter entscheidendes Problem: Im Gegensatz zu einer qualitativ hochwertigen Kaskoversicherung mit fester Taxe und dem Prinzip „keine Abzüge Neu für Alt“, reguliert die Bootshaftpflicht stets nur nach dem Zeitwert. Davon lässt sich im schlimmsten Fall kein gleichwertiges Boot neu beschaffen, oder Reparaturen können nicht so durchgeführt werden, wie man es sich als Eigner wünschen würde.
Ohne eigene Bootskasko besteht also immer das Risiko, einen durch Dritte verursachten Schaden nicht oder nur unzureichend ersetzt zu bekommen. Und eine eigene Bootshaftpflicht sollte per se selbstverständlich sein.
Übrigens: Auch bei der Wahl der richtigen Haftpflichtversicherung können die Versicherungsbedingungen stark variieren. Natürlich gibt es rund ums Boot spannendere Lektüre, einige Details sollten Eigner jedoch unbedingt prüfen. Zum Beispiel, ob die Bootshaftpflicht Ansprüche der Crew und Gäste, auch untereinander, vollständig abdeckt. Weiterhin sollten die Mitbenutzung von Wassersportgeräten und Mietsachschäden versichert sowie eine Skipper-Haftpflichtversicherung inkludiert sein. Nicht jede Haftpflichtversicherung deckt außerdem Ansprüche von öffentlich-rechtlicher Seite.
Nach der Jahrhundertsturmflut an der Ostsee beispielsweise hat die Stadt Kiel eine behördliche Anordnung erlassen, die besagt, dass alle Schiffe geborgen werden müssen. In einem solchen Fall – Anspruch von Dritten – könnte man annehmen, dass eine Haftpflichtversicherung zumindest die Bergungskosten deckt. Allerdings haben manche Eigner in der konkreten Situation festgestellt, dass ihre Versicherung die Kostenübernahme ablehnt, weil ihre Bedingungen nur privatrechtliche Ansprüche nennen. Das ist ein kleiner, aber wichtiger Unterschied.
Weiterhin sollte man bei der Haftpflicht auf eine ausreichende Deckungssumme achten. So bedarf es in italienischen Gewässern beispielsweise einer Deckung von 6.450.000 Euro für Personenschäden und 1.300.000 Euro für Sachschäden. In Summe sollte sich die Haftpflichtdeckung also auf mindestens 7,75 Millionen Euro Deckung belaufen.