Nach Angaben des US-Unternehmens Saildrone fahren erstmals Fahrzeuge seiner Flotte unter einer nationalen Flagge. Saildrone und die dänische Schifffahrtsbehörde erarbeiteten dafür einen rechtlichen Rahmen für unbemannte Oberflächenfahrzeuge. Die rund zehn Meter langen Voyager wurden bereits im vergangenen Jahr für die dänische Marine erprobt. BOOTE berichtete über den Testeinsatz in der Ostsee. Der auf den Segeln sichtbare Dannebrog war dabei nicht mit einer amtlichen Flaggenregistrierung gleichzusetzen. Genau diese formelle Zuordnung ist jetzt neu.
Ein registriertes Schiff ist einem Flaggenstaat zugeordnet. Dieser muss nach den Grundsätzen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Schiffe unter seiner Flagge Aufsicht ausüben, insbesondere in administrativen und technischen Fragen sowie bei der Sicherheit. Welche Regeln für ein Fahrzeug ohne Besatzung praktisch anzuwenden sind, muss allerdings die zuständige Behörde beurteilen.
Die Flagge allein erlaubt auch nicht jeden beliebigen Einsatz. Die dänische Leitlinie für Meeresdrohnen beschreibt gesonderte Genehmigungen und Risikoprüfungen für kommerzielle Einsätze in dänischen Gewässern. Unter anderem soll geprüft werden, wie sich die Drohne auf die Sicherheit des übrigen Schiffsverkehrs auswirkt.
Kommt es zu einer Kollision, ist die Flagge nicht die Antwort auf die Frage nach dem Schadenersatz. Nach dem dänischen Seerecht trägt bei alleiniger Schuld grundsätzlich die schuldige Seite den Schaden. Liegt die Schuld bei beiden, wird der Schaden nach dem jeweiligen Anteil aufgeteilt. Ob eine Versicherung die Ansprüche übernimmt, ist eine davon getrennte Frage.
Einzelne gesetzliche Versicherungspflichten hängen von der Bruttoraumzahl ab. Ab einer Bruttoraumzahl von 20 ist für bestimmte Ansprüche aus einer Wrackbeseitigung eine Versicherung oder andere finanzielle Sicherheit vorgesehen. Ab 300 gelten zusätzlich Anforderungen für die Deckung seerechtlicher Ansprüche. Ob und wie ein einzelnes Fahrzeug darüber hinaus versichert ist, geht aus diesen Schwellen nicht hervor.
Die Bruttoraumzahl ist weder das Gewicht noch einfach die Länge eines Schiffs. Für Fahrzeuge wie die Voyager mit weniger als 15 Metern maßgeblicher Vermessungslänge sieht die dänische Regel für kleinere Schiffe eine Berechnung aus einem definierten Rumpfvolumen vor. Eine Bruttoraumzahl von 20 entspricht dabei ungefähr 84 Kubikmetern dieses Vermessungsvolumens. Saildrone nennt für die Voyager eine Länge von zehn Metern und einen Tiefgang von zwei Metern, aber keine amtliche Bruttoraumzahl und keine für eine Berechnung ausreichenden Rumpfmaße. Angesichts des schlanken, flachen Fahrzeugs erscheint eine Bruttoraumzahl von mehr als 20 wenig wahrscheinlich.
Ob die Voyager nach den Kollisionsverhütungsregeln als Segel- oder Maschinenfahrzeug gilt, hängt vom genutzten Antrieb ab. Fährt sie allein unter Segel, kann ein Motorboot ihr gegenüber ausweichpflichtig sein. Nutzt sie ihren Elektromotor, kommt es auf die konkrete Begegnung an. Die Einordnung erläutert unser BOOTE-Ratgeber zur KVR-Rangfolge.
Für Motorbootfahrer ist die praktische Konsequenz klar: Wer die Drohne sieht, sollte aus eigenem Interesse frühzeitig und mit großzügigem Abstand an ihr vorbeifahren, statt auf eine theoretische Ausweichpflicht der Voyager zu vertrauen. Ob ihr Motor läuft und wie schnell sie reagiert, ist vom eigenen Steuerstand nicht sicher zu beurteilen. Ist bereits eine konkrete Ausweichsituation entstanden, darf ein Kurshalter allerdings nicht überraschend den Kurs ändern: Zunächst bleibt er berechenbar, bei ausbleibender Reaktion der Drohne muss er nötigenfalls selbst eine Kollision verhindern. Warum das kein Widerspruch ist, erklärt unser BOOTE-Beitrag „Warum Vorfahrt allein nicht vor Kollisionen schützt“.
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Redakteur Test & Technik
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