Die Verkehrsschilder der Wasserstraßen heißen Schifffahrtszeichen und verraten (mit mehr oder weniger eindeutiger Symbolik), was wo erlaubt, geboten oder verboten ist. Zusätzlich gibt es individuelle, offizielle Hinweise in Schildform, die natürlich ebenso beachtet werden sollten. Die Schilder müssen nicht immer am Ufer stehen; Sie können sich auch auf der Wasserfläche selbst befinden – entweder auf Tonnen montiert, oder auf einem festen Pfahl oder Dalben. Außerdem muss es sich nicht unbedingt um ein Metallschild handeln; aufgemalte Zeichen, etwa auf Brücken oder Kaimauern, sind ebenso verbindlich.
Auf dieser Seite finden Sie alle Schifffahrtszeichen der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung. Für die vollständigen Bezeichnungen und die zu Grunde liegenden Paragrafen sei auf die Verordnung selbst verwiesen. Die drei Schifffahrtspolizeiverordnungen für Rhein, Mosel und Donau kennen jeweils noch einige wenige zusätzliche Zeichen, die jedoch sehr selten sind.
Auf den Seeschifffahrtsstraßen ist es umgekehrt – auch dort haben die Zeichen das gleiche Aussehen, dafür sind es aber sehr viel weniger. Die Farbe Rot weist auf Gebote und Verbote hin, die Farbe Blau auf Empfehlungen und Erlaubnisse.
Nicht alle Schifffahrtszeichen gelten übrigens auch für Kleinfahrzeuge, kennen sollte man sie dennoch, um zu wissen, wie sich die "Großen" verhalten müssen.
(1) gilt nicht für Kleinfahrzeuge
Quelle: Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO), Kapitel 5 § 5.01: Schifffahrtszeichen, Anlage 7: Schifffahrtszeichen